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Restschuldbefreiung: nachträglicher Widerruf

Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung - Eine Einführung wird nicht immer völlige Klarheit darüber herrschen, ob die Behauptung des Schuldners, er habe die Obliegenheiten erfüllt, den Tatsachen entsprechen.1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine rechtskräftig erteilte Restschuldbefreiung nachträglich wieder widerrufen werden (§ 303). Voraussetzungen für den Widerruf sind: - es muss sich nachträglich herausstellen, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat - durch die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten muss der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich verletzt haben - der Widerrufsantrag muss innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden - Glaubhaftmachung des antragstellenden Gläubiger - Treuhänder und Schuldner müssen gehört werden - öffentliche Bekanntmachung

1. Vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten

Der Schuldner muss seine Obliegenheiten nach § 295 InsO vorsätzlich verletzt haben. Während bei der Obliegenheitsverletzung während der Wohlverhaltensperiode auch Fahrlässigkeit ausreicht, ist bei einem nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung ein Vorsatz des Schuldners notwendig. Beispiel: Schubert, der sich in der Wohlverhaltensperiode befindet, erbt von seiner Erbtante Elfriede 50.000,- €. Dies verheimlicht er dem Treuhänder, um nicht die Hälfte der Erbschaft abgeben zu müssen. Hier liegt sicherlich eine vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit vor, da Schubert wissentlich und willentlich die Erbschaft gegenüber dem Treuhänder verheimlicht hat.

2. Erhebliche Gläubigerbeeinträchtigung

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen liegt vor, wenn die erreichbare Quote ohne die Obliegenheitsverletzung mehr als 5 - 10 % höher gewesen wäre. Eine genaue Definition der ,,Erheblichkeit`` ist umstritten. Eine solche Quotierung wird in der Literatur teilweise abgelehnt 2 da hierdurch Schuldner mit einer großen Zahl von Gläubigern bevorzugt würden. Ein nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung wird nicht erfolgen, wenn keine oder eine nur sehr geringe Beeinflussung der Gläubigerinteressen vorliegt. Beispiel: Schubert, kann durch mehrere Atteste belegen, dass er beruflich nur halbtags tätig sein kann. Mit seiner Halbtagstätigkeit verdient er 600,- € Netto. Er verschweigt allerdings, dass er nebenbei noch Werbeprospekte austrägt, womit er 180,- € netto hinzuverdient. Hier liegt keine Beeinträchtigung in der Befriedigung der Gläubigerinteressen vor, da bei Gesamt-Netto-Einkünften von 780,- € die Pfändungsfreigrenze noch nicht überschritten ist. Die Gläubiger hätten finanziell nicht besser gestanden, wenn Schubert dem Treuhänder von seiner Nebentätigkeit erzählt hätte.

3. Frist für den Widerruf

Das Gericht wird nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers tätig. Zulässig ist der Antrag eines Gläubigers dann, wenn er innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird. Beispiel: Am 02.05.2005 wurde vom Insolvenzgericht Herrn Schubert die Restschuldbefreiung erteilt. Ein Gläubigerantrag zum nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung kann bis spätestens 02.05.2006 gestellt werden. Weiterhin darf dem antragstellenden Gläubiger der Obliegenheitsverstoß nicht bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung bekannt gewesen sein. Beispiel: Gläubiger Glatt wusste bereits während der Wohlverhaltensperiode davon, dass Schuldner Schubert falsche Angaben über seine Einkünfte macht. Dennoch unterlässt er es, bereits während der Wohlverhaltensperiode einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Hier ist ein nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung nicht möglich.

4. Glaubhaftmachung des Gläubigers

Der Gläubiger hat sämtliche Behauptungen Glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat entsprechend den Regeln der ZPO zu geschehen.

5. Treuhänder und Schuldner müssen gehört werden

Bevor das Insolvenzgericht über den Antrag auf nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung entscheidet, muss es den Treuhänder sowie auch den Schuldner zu dem Antrag des Gläubigers hören.

6. Veröffentlichung

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist nach den jeweils geltenden Vorschriften zu veröffentlichen.

7. Wirkungen des Widerrufs

Mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts wird entweder die Entscheidung über die Gewährung der Restschuldbefreiung aufgehoben, so dass die Versagungswirkung zum Zeitpunkt des Erlasses mit Wirkung für die Vergangenheit eintritt, oder der Antrag des Gläubigers auf den nachträglichen Widerruf wird abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts können Gläubiger sowie auch Schuldner mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

1 Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 303, Rdnr. 6.

2 vgl. Ahrens, Wenzel.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 303 InsO, § 295 InsO

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