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Restschuldbefreiung: Wirkungen

Die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 I InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, soweit es sich bei deren Forderungen nicht um eine nach § 302 InsO ausgenommene Forderung handelt.

Beispiel:
Gläubiger Glatt hat es versäumt, seine Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Schuldner Schubert anzumelden, da er keine Kenntnis von der Eröffnung der Insolvenz hatte. Auch die Forderungen von Gläubiger Glatt fallen unter die Restschuldbefreiung, da nach dem Wortlaut der InsO die Restschuldbefreiung alle Gläubiger betrifft, die bei Eröffnung der Insolvenz Forderungen an den Schuldner haben. In diesem Fall bedeutet dies, dass auch der Gläubiger Glatt seine Forderungen nicht mehr gegenüber dem Schuldner Schubert geltend machen kann.

Die Restschuldbefreiung gilt ausdrücklich gegenüber allen Gläubigern (§ 301 I S. 2 InsO). Forderungen von Neugläubigern (§ 38 InsO), die also erst nach Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Ebenso wenig berührt die Restschuldbefreiung Forderungen gegen Mitschuldner des Schuldners.

Beispiel:
Schuldner Schubert kauft während der Wohlverhaltensperiode bei einem Versandhaus einige Waren auf Rechnung. Die Forderung des Versandhandelunternehmens als Neugläubiger erlischt nicht mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Versandhaus kann bis zum Abschluss der Wohlverhaltensperiode nur in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners pfänden (z.B. in Schenkungen, hälftige Erbschaften und Vermögensansparungen aus pfändungsfreiem Einkommen während der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz).

Hat beispielsweise ein Dritter für den Schuldner eine Bürgschaft übernommen, so kann der Dritte von den Gläubigern des Schuldners aufgrund der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Allerdings fallen die Rückgriffsansprüche des in Anspruch genommenen Dritten unter die Restschuldbefreiung. Dies bedeutet, dass der Bürge die geleistete Zahlung an den Gläubiger des Schuldners nicht vom Schuldner zurückverlangen kann.

Beispiel:
Herr Burger hatte einst als Bürge für den Schuldner Schubert eine Bürgschaft übernommen. Nachdem der Gläubiger Glatt durch Bürge Burger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen hat, würde nun Bürge Burger als Gläubiger an die Stelle von Herrn Glatt treten, d.h. Burger dürfte von Schuldner Schubert nun den entsprechenden Geldbetrag fordern. Dieser Rückgriffsanspruch fällt jedoch unter die Restschuldbefreiung und kann von Gläubiger Burger in der Insolvenz nicht mehr von Schuldner Schubert zurückverlangt werden.

Hat ein Bürge oder Mitverpflichteter des Schuldners bereits vor Eröffnung der Insolvenz die Verbindlichkeit für den Schuldner bezahlt, so wird er Insolvenzgläubiger der Forderung. Ebenso nimmt er mit dem Teilrückgriffsanspruch am Verfahren der Insolvenz teil, wenn von seiner Seite eine Teilzahlung der Forderungen erfolgt ist.

 

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 301 I InsO, § 302 InsO, § 38 InsO

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