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Restschuldbefreiung - Obliegenheiten

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Beendet der Schuldner das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, so handelt es sich um einen Obliegenheitsverstoß. Der Schuldner verletzt nur dann nicht seine Erwerbsobliegenheit, wenn er schwerwiegende Gründe für sein Verhalten anführen kann. Dies können z.B. psychische Belastungen aufgrund von ,,Mobbing`` sein. Ebenso fallen hierunter auch andere gesundheitliche Belastungen durch den Arbeitsplatz.1

Beispiel 1:
Schuldner Schubert kündigt sein Arbeitsverhältnis, weil ihm die betriebliche Tätigkeit nicht mehr gefällt und er sich unterfordert fühlt. Dies würde dazu führen, dass sich Herr Schubert eines Obliegenheitsverstoßes schuldig macht.

Beispiel 2:
Herr Schubert wird von seinen Kollegen immens gemobbt. Da er dadurch starke psychische Probleme erfährt, kündigt er sein Arbeitsverhältnis. Dies würde nicht zu einem Obliegenheitsverstoß führen. Hier wird sicherlich die Vorlage von ärztlichen Gutachten oder Attesten nötig sein, um die psychischen Probleme zu ,,beweisen``.

Endet das Arbeitsverhältnis allerdings durch Kündigung von Seiten des Arbeitgebers, könnte dann ein Verstoß gegen die Obliegenheitspflichten gegeben sein, wenn der Schuldner diese Kündigung durch sein Verhalten in grob fahrlässiger oder sogar vorsätzlicher Weise herbeigeführt hat.2

Beispiel 1:
Herr Schubert wird von seinem Arbeitgeber aufgrund der momentan angespannten Wirtschaftslage gekündigt. Durch diese Kündigung hat Herr Schubert seine Obliegenheiten nicht verletzt.

Beispiel 2:
Schuldner Schubert vernachlässigt immens seine Pflichten im Betrieb. Außerdem erklärt er seinem Vorgesetzten, dass er es nicht einsehe, Kopien anzufertigen. Denn dies sei – so Herr Schubert –ausschließlich Sache der Auszubildenden und der Praktikanten. Hier kann schon von grob fahrlässigem Verhalten des Herrn Schubert gesprochen werden. Herr Schubert müsste sich im Klaren darüber sein, dass solche Handlungen dazu führen können, dass er mit einer Kündigung zu rechnen hat.

Bemühen um eine angemessene Tätigkeit

An einen Schuldner werden strenge Anforderungen bei dem ,,Bemühen um eine angemessene Tätigkeit`` gestellt. Die Meldung als ,,arbeitslos`` bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit und die Erfüllung der Verpflichtungen diesem Gegenüber reichen bei weitem nicht aus. Vom Schuldner werden auch aktive eigene Bemühungen verlangt. Dies können beispielsweise Initiativbewerbungen sein. Das Bemühen um eine angemessene Tätigkeit kann durchaus ein ,,Fulltime-Job`` sein. 5-10 Bewerbungen pro Woche können durchaus verlangt werden. Der Schuldner sollte die Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden belegen können. Helfen können hierbei z.B. das Aufbewahren von Stellenannoncen in der Zeitung welche bearbeitet wurden. Ebenfalls belegt werden kann das ,,Bemühen um einen Arbeitsplatz`` durch das Aufbewahren von Abschriften der versendeten Bewerbungen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

1 FK-InsO Ahrens, § 295 Rdnr. 19.

2 Ahrens in FK-InsO , § 295 Rdnr. 17.


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Stand: Mai 2026



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