Restschuldbefreiung: ausgenommene Verbindlichkeiten
Nach § 302 InsO werden verschiedene Verbindlichkeiten des Schuldners von der Restschuldbefreiung - Eine Einführung nicht berührt. Dies bedeutet, dass diese Forderungen nach der Erteilung der Restschuldbefreiung weiterbestehen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören: - Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 II InsO angemeldet hatte - Geldstrafen, Geldbußen und diesen in § 39 I Ziff. 3 InsO gleich gestellte Verbindlichkeiten - Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden
Vorsätzliche unerlaubte Handlung
Die Forderung muss sich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergeben (bedingter Vorsatz reicht aus). Forderungen aus unerlaubter Handlung können beispielsweise sein:
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Forderungen aus Straftaten (z.B. Eingehungsbetrug, Schadensersatz aus Körperverletzung)
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von Geschäftsführern abzuführende Sozialabgaben für Mitarbeiter (Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberanteil, § 266 a StGB),
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selbst wenn kein Lohn mehr bezahlt wurde
Keine Forderungen aus unerlaubter Handlung sind beispielsweise:
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Steuerforderungen aus Steuerhinterziehung
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Forderungen aus Steuerhaftungsbescheiden
Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners werden von der Restschuldbefreiung nur dann nicht erfasst, wenn der Gläubiger bei der Forderungsanmeldung nach § 174 II InsO die Tatsachen angegeben hat, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass es sich um eine deliktische Forderung handelt. Es genügt also nicht, wenn der Gläubiger lediglich behauptet, dass es sich um eine solche Forderung handle. Der Schuldner kann dem Deliktscharakter der angemeldeten Forderung widersprechen. Dann muss der Gläubiger in einem zivilrechtlichen Feststellungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens den Rechtsgrund feststellen lassen, um eine Restschuldbefreiung bezüglich dieser Forderung zu verhindern. Widerspricht der Schuldner dem Vortrag nicht, ist die deliktische Eigenschaft der Forderung wie in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt (§ 178 II InsO).
Beispiel:
Gläubiger Glatt meldet eine Forderung an, und legt beweisend dar, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung handelt. Widerspricht der Schuldner diesem Vortrag nicht, ist diese Forderung nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Nebenforderungen und Zinsen einer deliktischen Forderung werden von einer Restschuldbefreiung immer umfasst.
Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten
Geldstrafen und gleichstellte Verbindlichkeiten nach § 39 I Ziff. 3 InsO werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Gleichgestellte Verbindlichkeiten sind Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder. Beispiel: Gegen Schuldner Schubert wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- € verhängt. Sollte Herr Schubert nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erlangen, so erstreckt sich die Restschuldbefreiung nicht auf das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld. Das bedeutet, dass er die 1.000,- € – obwohl er Restschuldbefreiung erlangt hat – trotzdem noch zu zahlen hat. Die Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit die zu einer Geldzahlung verpflichten, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hierzu zählt z.B. Schmerzensgeld etc. Geldstrafen und Geldbussen sind auch während einer Insolvenz (aus dem pfändungsfreien Einkommen) zu bezahlen. Es gibt keinen Anspruch auf Stundung während der Insolvenz. Gleichwohl kann die Staatsanwaltschaft auf Antrag Ratenzahlung bewilligen.
Forderungen aus bestimmten zinslosen Darlehen
Mit dieser Regelung soll es Stiftungen oder auch öffentlichen oder karitativen Einrichtungen ermöglicht werden, dem Schuldner die Verfahrenskosten als zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen, ohne dass diese unter die Restschuldbefreiung fallen. Beispiel: Schuldner Schubert erhält als Unterstützungsleistung von einer karitativen Einrichtung ein zinsloses Darlehen, um überhaupt Zugang zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren zu erlangen (Anwaltskosten, Gerichtskosten). Diese Forderung fällt ebenfalls nicht unter eine erteilte Restschuldbefreiung. Voraussetzung ist, dass es sich um ein zinsloses Darlehen gehandelt haben muss. Außerdem muss das Darlehen zweckgebunden zur Begleichung der Verfahrenskosten gewährt worden sein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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