GmbH: Verjährung der Einlageforderung

In den meisten Insolvenzverfahren sehen sich Gesellschafter der Forderung des Insolvenzverwalters ihrer GmbH gegenüber:

Sie sollen nachweisen, dass sie die Stammeinlage bezahlt haben.

Das ist häufig nicht möglich, weil die Belege für die Einzahlung der Einlage nicht aufbewahrt wurden. Dann verlangt der Insolvenzverwalter die Nachzahlung der Einlage, und zwar auch dann, wenn die Gründung der GmbH schon lange zurückliegt.

Der Anspruch der GmbH auf Erbringung der Einlage unterliegt der Verjährung. Früher galt für Bareinlagen allerdings die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Inzwischen hat der Gesetzgeber geregelt (durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. 12. 2004), dass die GmbH Ansprüche auf die Einlage nur binnen 10 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister geltend machen kann.

Dies gilt gem. § 19 Abs. 6 GmbHG für Bareinlagen, gem. § 9 Abs. 2 GmbHG für die Nachforderung auf überbewertete Sacheinlagen, gem. § 55 Abs. 4 für die Kapitalerhöhung. Das hört sich für den Gesellschafter zunächst beruhigend an.

Allerdings: Die Sache hat den Haken, dass allgemein die Auffassung vertreten wird, dass der Anspruch der GmbH auf Bareinlage erst zu verjähren beginnt, wenn die Einlage fällig geworden ist.

Für Bareinlagen beginnt die Verjährung daher nicht, bevor die GmbH sie von dem Gesellschafter eingefordert hat. Das gleiche gilt im Falle einer verdeckten Sacheinlage.

Eine solche ist gegeben, wenn der Gesellschafter zwar bar gründet und auch seine Einlage leistet, dann aber zeitnah nach der Gründung seiner Gesellschaft Gegenstände verkauft. Dies wird durch die Rechtsprechung als Umgehung der strengen Sacheinlagevorschriften gewertet. Dies führt dazu, dass der GmbH-Gesellschafter ist die Einlage nochmals bar einzuzahlen hat.

Außerdem besteht erheblicher Streit, wie Alt-Einlageforderungen verjährungsmäßig zu behandeln sind, also Forderungen, die vor dem 15.12.2004 entstanden sind. Für diese galten zunächst die alten Vorschriften (also 30 Jahre Verjährungsfrist), dann für kurze Zeit die dreijährige allgemeine Regelverjährung und dann ab 15.12.2004 die zehnjährige Verjährung. Höchstrichterliche Entscheidungen zu allen denkbaren Konstellationen existieren noch nicht, so dass hier in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Forderung der GmbH ihrem Gesellschafter gegenüber auf Zahlung der Einlage verjährt ist.


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Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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