Der Begriff des Geschmacksmusters
Der Begriff ,,Geschmacksmuster`` lässt viele Assoziationen zu. Bei dem Laien aber sicher auch genauso viele Fragen offen. Denn der Begriff ,,Geschmacksmuster`` erklärt nicht aus sich heraus, was eigentlich gemeint ist. Aus dem Begriff ,,Muster`` kann man vielleicht noch herleiten, dass es vorliegend möglicherweise um Vorlagen für ein noch herzustellendes Produkt im gewerblichem Bereich geht. Was das Ganze mit ,,Geschmack`` zu tun hat kann heute ohne Hintergrundwissen niemand mehr sagen. Jedenfalls stammt die Bezeichnung nicht etwa aus dem Lebensmittel- oder Gastronomierecht.
Aber was ist nun damit gemeint? Der Begriff ist historisch gewachsen. Textilien- und Tapetenhersteller wollten schon früh ihre Muster vor der Konkurrenz geschützt bekommen. Da hier aber in der Regel die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wurde, musste ein Recht geschaffen werden, um in diesem Bereich die Industrie zu unterstützen: das Geschmacksmuster.
Danach ist gemäß § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz "ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt".
Auf einen Satz reduziert umfasst der Begriff Geschmacksmuster neue und eigentümliche Gestaltungen für gewerbliche Erzeugnisse. Das Geschmacksmusterrecht will etwas schützen, was auf das ästhetische Empfinden der Menschen einwirkt. Dies kann durch eine besondere Form, ein besonderes Material, eine besondere Ausarbeitung, einer besonderen Farbe oder einer Mischung aus all dem herbeigeführt werden. Wir befinden uns also auch im Bereich Design, da gerade in diesem Bereich bewusst und gewollt Dinge zur Beeinflussung des ästhetischen Empfindens des Betrachters geschaffen werden. Allerdings ist zu beachten, dass Design nicht mit dem Begriff Geschmacksmuster gleichgesetzt werden kann, da Geschmacksmuster immer ‚neu’ und ‚eigenartig’ sein müssen, um als solche anerkannt zu werden, wohingegen ein Design auch bereits bekannte Formen und Gestaltungen aufnehmen kann.
Wird der Begriff von außen eingekreist, lässt sich feststellen, dass das Geschmacksmuster in etwa zwischen einem Patent (technische Erfindung wie z. B. die Glühbirne) und einem schöpferischem Werk (geschützt nach dem Urheberrecht wie z. B. eine Skulptur) angesiedelt werden kann. Im Gegensatz zum Urheberrecht wird das Geschmacksmuster aber wie beim Patent oder auch bei Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Antrag registriert und gibt dann dem Anmelder ein ausschließliches Recht gegenüber unberechtigten Nutzern.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026