Haftpflichtversicherung für Tagespflegepersonen, Kinderbetreuung
Grundsätzlich ist es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 1626 BGB / § 832 BGB Aufgabe der Eltern für die Betreuung und Aufsicht ihrer Kinder zu sorgen. Das sog. elterliche Sorgerecht umfasst unter anderem auch die Aufsichtspflicht. Aufsichtspflicht bedeutet, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass weder Dritte durch das Verhalten der Kinder noch die Kinder einen Schaden erleiden. Diese gesetzliche Aufsichtspflicht wird im Rahmen der Tagespflege auf die Tagespflegeperson übertragen, welche dann im gleichen Umfang wie die Eltern für das Kind aufsichtspflichtig ist. Der Umfang der Aufsichtspflicht wird an die unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen angepasst und im Einzelfall anhand von bestimmten Kriterien beurteilt. Für die Beurteilung welchen Umfang die Aufsichtspflicht haben muss, bzw. wann die Aufsichtspflicht ausreichend beachtet wurde, sind folgende Kritierien maßgeblich: - Alter des Kindes - Entwicklungsstand des Kindes – was kann von dem Kind erwartet werden - individuelle Besonderheiten/Fähigkeiten des Kindes - Verhalten des Kindes in einer Gruppe - ist die spezielle Tätigkeit für das Kind gewohnt oder ungewohnt – Gefährlichkeit für das Kind - ist dem Kind der spezielle Spielort/Aufenthaltsort bekannt - wurde mit dem Kind über Gefahren gesprochen, sind ihm diese bewusst, gibt es Vereinbarungen über angemessenes Verhalten mit Gefahrenquellen und wurde der Umgang mit Ihnen geübt? Neben der Tagespflegeperson kann auch das Kind gemäß § 828 BGB, soweit es zwischen 7 und 18 Jahre alt ist, für ein von ihm verursachten Schaden verantwortlich und damit haftbar sein. In diesem Alter sind Kinder nach dem bürgerlichen Recht eingeschränkt schuldfähig. Das bedeutet, dass sie dann für den durch ihre Handlung entstandenen Schaden haften, wenn sie – Rahmen der oben genannten Kriterien – wussten, dass ihre Handlung unrichtig war und sie hierfür die Verantwortung übernehmen müssen. In diesen Fällen ist es möglich über die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern des Kindes einen Schadenausgleich zu erhalten. Dies ist im Einzelfall mit den jeweiligen Versicherungen zu klären. Wird die Aufsichtspflicht nicht ausreichend beachtet, was im jeweiligen Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien geprüft wird, haftet die Aufsichtsperson gem. § 823 BGB für den eingetretenen Schaden. Für diese Fälle ist zu prüfen, ob die Tagespflegeperson oder auch die Eltern des Kindes eine Haftpflichtversicherung haben, welche für den speziellen Fall die eingetretenen Schäden umfasst.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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