Steuerfreiheit von Abfindungen zum 1. Januar 2006 aufgehoben
Kündigungsschutzklage unter neuem wirtschaftlichen Aspekt zu bewerten!
Es gibt – mit einer Einschränkung - keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung.
Es ist aber Tatsache, dass nahezu alle Kündigungsschutzprozesse nicht zum Erhalt des Arbeitsplatzes geführt werden, sondern um sich vom Arbeitgeber anstatt des goldenen Handschlags zumindest eine gesetzlich nicht vorgesehene Abfindung zu erstreiten.
Wirtschaftlich sinnvoll ist dies aber nur, wenn der Arbeitnehmer rechtsschutzversichert ist, oder eine entsprechend hohe Abfindung verhandelt werden kann.
DENN ES GILT: Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts selbst, egal wie der Rechtsstreit endet.
Die zum 1. Januar 2006 vorgenommene Aufhebung der Ziffer 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der bei einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich ein Betrag in Höhe von Euro 7.200,00 und für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit auch höhere Beträge steuerfrei waren, ändert nun erneut die wirtschaftlichen Parameter einer Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitnehmer muss nun genau rechnen, wie viel EURO er einsetzen will, um einen vorab zu beziffernden tatsächlichen Erfolg zu erzielen.
Aber bitte beachten: die Steuerbegünstigung von Abfindungen gemäß § 34 EStG bleibt bestehen.
Was gilt in der Übergangszeit?
Für Verträge über Abfindungen und für Abfindungen wegen einer Gerichtsentscheidung, die vor dem 1. Januar 2006 getroffen wurde ist § 3 Nr. 9 EStG noch in der alten Fassung anzuwenden.
Gleiches gilt für eine vor dem 31. Dezember 2005 anhängige Klage.
ABER - die Abfindung muss dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufliesen, sonst gilt neues Recht.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Stand: Mai 2026
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