Nichtbefolgung einer ärztlichen Anordnung, mangelnde Erfolgsaussicht
Lebens-/BUZ-Versicherung In Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen ist unter § 8 i.V.m § 4 Nr. 4 BUZ geregelt, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person Anordnungen, die der untersuchende bzw. behandelnde Arzt trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht befolgt und die Anordnung dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zumutbar sind.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 03.04.2003 unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtssprechung (Fußnote) entschieden, dass eine ärztliche Anordnung nur dann zumutbar und damit von dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zu befolgen ist, wenn die angeordnete Maßnahme gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und zudem eine sichere Aussicht auf zumindest Besserung (Fußnote) bietet.
Zudem muss gem. § 4 Nr. 4 BUZ die Anordnung von dem untersuchenden bzw. behandelnden Arzt erfolgen.
Ist dies nicht der Fall, darf der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die ärztliche Anordnung nicht befolgen ohne deshalb seinen Anspruch auf Leistung gegenüber dem Versicherer zu verlieren.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
Normen: § 4 BUZ, § 8 i.V.m § 4 Nr. 4 BUZ
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