Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
Dieser Text ist dem Buch "Die Regelinsolvenz" von Harald Brennecke und Markus Jauch entnommen, das in 2006 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, erscheint.
Für das Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht ausschließlich zuständig (§ 2 I InsO).
Beispiel: Schubert betreibt ein Unternehmen in Spaichingen (Landkreis Tuttlingen). Sowohl in Spaichingen als auch in Tuttlingen gibt es ein Amtsgericht. Das zuständige Landgericht ist Rottweil (Landkreis Rottweil). Will Schubert Insolvenzantrag stellen, so ist nicht das Amtsgericht in Spaichingen oder das Amtsgericht in Tuttlingen zuständig, sondern das Amtsgericht Rottweil. Grund hierfür ist, dass das Amtsgericht zuständig ist, das seinen Sitz am zuständigen Landgericht hat. Da für Spaichingen das Landgericht Rottweil zuständig ist, ist in diesem Fall auch das Amtsgericht Rottweil für die Insolvenzanmeldung von Schubert zuständig.
1. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit aus § 3 InsO ist ausschließlich. Eine andere Parteivereinbarung ist nicht gültig. Die örtliche Zuständigkeit gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen. Bei juristischen Personen ist sie unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags. Ändert der Schuldner seinen Sitz, so kann dies die zunächst begründete örtliche Zuständigkeit nicht beseitigen. Dass in der Praxis ein Schuldner seinen Sitz absichtlich in einen fremden Landgerichtsbezirk verlegt, um auf dieser Weise der Aufmerksamkeit seiner Gläubiger zu entgehen, kommt vor. Der Umstand alleine, dass der Schuldner an seinem neuen Sitz keine nennenswerte werbende Tätigkeit aufgenommen hat, schließt die Ernsthaftigkeit der Sitzverlegung nicht aus. Dies kann allenfalls ein Indiz sein, die tatsächliche Verlegung des Sitzes in Zweifel zu ziehen.
2. Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit
Liegt der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort als seinem allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 I S. 2 InsO).
Beispiel: Der allgemeine Gerichtsstand des selbständig tätigen Schuldners Schubert ist Pforzheim. Allerdings betreibt Schubert in Karlsruhe ein Antiquitätengeschäft. Dies bedeutet also, dass der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit von Schubert in Karlsruhe liegt. Im Falle einer eintretenden Insolvenz wäre somit nicht das Amtsgericht in Pforzheim für den Insolvenzantrag von Schubert zuständig, sondern das Amtsgericht in Karlsruhe.
Die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners muss nicht gewerblicher Natur sein. Es ist ausreichend, dass der Schuldner einer nachhaltigen, auf Erwerb zielende unternehmerischen Tätigkeit (z.B. Freiberufler) nachgeht. Der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist dort zu finden, wo die Geschäfte nach außen hin abgewickelt werden. Die Eintragung ins Handelsregister, die Satzungsmäßige Sitzregelung etc. können allenfalls Indizcharakter besitzen. Maßgeblich ist hier der tatsächliche Geschäftsablauf. Wenn der Schuldner verschiedene Niederlassungen oder Betriebsorte betreibt, so ist in der Regel der Ort der zentralen Verwaltung maßgeblich. Der Ort der zentralen Verwaltung ist als Mittelpunkt der geschäftlichen Betätigung nach außen anzusehen. Konzernrechtlich ist eine Muttergesellschaft nur dann für die insolvente Tochtergesellschaft zuständig, wenn sie diese wirklich wirtschaftlich geleitet und gelenkt hat. Wurde die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens beendet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand und nicht mehr nach dem Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Für eine GmbH ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Der Wohnsitz eines Geschäftsführers ist nicht maßgebend, auch wenn er mit der Abwicklung der Gesellschaft betraut wurde und die Geschäftsbücher an sich genommen hat und die weitere Korrespondenz führt.
3. Örtliche Zuständigkeit mehrerer Insolvenzgerichte
Der eben behandelte § 3 der Insolvenzordnung kann dazu führen, dass mehrere Insolvenzgerichte gesetzlich zuständig sind. Dies kann z.B. dann passieren, wenn der Schuldner zwei Wohnsitze hat. Auch möglich ist es in dem Fall, in dem der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit an mehreren Orten ausführt und nicht erkannt werden kann, ob an einem besonderen Standort ein Mittelpunkt dieser selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. In dem Falle, in dem eine örtliche Zuständigkeit an mehreren Gerichten bestehen kann, ist der Antragsteller berechtigt auszuwählen, an welchem Gericht er den Insolvenzantrag stellt (dies ergibt sich aus § 4 InsO i.V.m. § 35 ZPO). Wird Antrag bei einem der örtlich zuständigen Insolvenzgerichte gestellt, so schließt diese Antragstellung die übrigen Gerichte aus (§ 3 II InsO). Die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem Insolvenzantrag gestellt worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Schuldner beispielsweise seinen Wohnsitz dort aufgibt.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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