Gebühren für Selbstauskunft nur zulässig, wenn für Betroffenen wirtschaftlich verwendbar

Datenschutz: Gebühren für Selbstauskunft - dürfen nur erhoben werden, wenn der Betroffene die über sich selbst abgefragten Daten wirtschaftlich verwenden kann

Datenverarbeitende Unternehmen müssen Auskunftsanfragen vom Betroffenen grundsätzlich kostenlos bearbeiten (§ 34 Absatz 5 BDSG). Gebühren dürfen nur verlangt werden, wenn die Auskunft vom Betroffenen wirtschaftlich verwendet werden kann. Nach dem alten BDSG (vor Mai 2001) waren datenverarbeitende Unternehmen berechtigt, für eine Auskunft an einen Betroffenen (Selbstauskunft) eine geringe Gebühr zu verlangen. Es durften nicht die Gebühren für eine kommerzielle Anfrage verlangt werden.

Ein entsprechendes Urteil des LG Berlin vom 14.01.99 erging noch zum alten Bundesdatenschutzgesetz. Auszug aus dem Urteil des LG Berlin: Geschäftsnummer: 14.0.417/97 (Auszug)

In dem Rechtsstreit (...) - Kläger - gegen die SCHUFA Ostdeutsche Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer (...), Mariendorfer Damm 1-3, 12099 Berlin, - Beklagte - (...) Der Kläger kann für jede von ihm mit 15,- DM bezahlte Selbstauskunft 12,- DM von der Beklagten zurückverlangen. Denn diesen Betrag hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Gemäß § 34 Abs. 5 BDSG hat der Kläger einen Anspruch auf unentgeltliche Selbsauskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten. Eine Gebühr darf bei geschäftsmäßiger Speicherung, wie das durch die Beklagte erfolgt, nur in Höhe der auf die konkrete Selbstauskunft bezogenen Kosten erhoben werden, die allgemeine Verwaltungs- und Betriebskosten nicht umfassen, § 34 Abs. 5 S. 3 BDSG. Der Kläger hat substantiiert unter Vorlage eines Jahresberichts der Beklagten vorgetragen, dass die Kosten für eine Auskunft 1996 unter einer Mark lagen. Zwar hat der Kläger offensichtlich nur eine Seite eines längeren Schriftstückes vorgelegt, aber aus dem Inhalt dieser einen Seite, insbesondere aus dem letzten Absatz läßt sich eindeutig entnehmen, dass dieses Papier von der Beklagten verfasst wurde. Dem Umstand, dass die Aussagen in diesem Papier auf 1996 bezogen sind, hat der Kläger unter Berücksichtigung allgemeiner Kostensteigerung in ausreichendem Maße Rechnung getragen, indem er von Kosten von 3,- DM pro Selbstauskunft ausgeht. (...)


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 1999


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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