Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO (Tabelle)
Pfändungsfreigrenzentabelle nach § 850 c ZPO, gültig ab 01.01.2001.
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO wurden mit Wirkung zum 01.01.2002 angehoben. Diese Werte werden voraussichtlich bis einschliesslich 30.06.2005 unverändert gültig sein. Im Februar 2003 wurde beschlossen, die zum 01.07.03 erstmals anstehende Anpassung an die Preisentwicklung zu unterlassen. Die nächste turnusmässige Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist somit zum 01.07.2005 zu erwarten. Über den nachfolgenden Link finden Sie unsere zur Einkommenspfändung nach Euro netto monatlich zum Download im PDF-Format: Pfändungstabelle (ab 01.01.2002) nach Euro netto monatlich (pdf)
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 19.11.01: "Gesetz zur Anhebung der Pfändungsfreigrenzen im Bundestag verabschiedet: Erwerbstätigkeit muss sich für den Schuldner lohnen, damit der Gläubiger sein Geld erhält Der Bundestag hat den von Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen beschlossen. Dadurch wird die Grenze, ab der das Arbeitseinkommen eines Schuldners gepfändet werden kann, der allgemeinen Preisentwicklung angepasst und angehoben. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre jeweils zum ersten Juli dynamisch an die Preisentwicklung anzupassen. Außerdem wird das Verfahren zur Festsetzung des pfändbaren Eigentums vereinfacht. Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin: "Obwohl die Kosten für die Lebenshaltung seit 1991 um ca. 23 % gestiegen sind, wurden die Pfändungsfreigrenzen seit 1992 nicht mehr angehoben. Das ist eine erhebliche und ungerechtfertigte Belastung vor allem für diejenigen Menschen, die ein geringes Einkommen haben. Deshalb heben wir die Pfändungsfreigrenzen jetzt deutlich an. Gleichzeitig stellen wir aber auch sicher, dass ein erwerbstätiger Schuldner trotz Pfändung künftig mehr im Geldbeutel behält als wenn er die Arbeit aufgibt und Sozialhilfe bezieht. Das heißt für ihn nicht nur, dass Arbeit sich lohnt, sondern das hilft auch dem Gläubiger. Denn der Gläubiger erhält ja nur von einem erwerbstätigen Schuldner zuverlässig sein Geld zurück."
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026