GmbH: Persönliche Haftung des Gesellschafters vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister
Sie haben sich entschlossen eine GmbH zu gründen und sind voller Tatendrang?
Dann bitte ich Sie um Vorsicht! Denn solange die GmbH nicht ins Handelsregister eingetragen ist, haften Sie und die anderen Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Deswegen müssen Sie aufpassen, wenn Sie vor Eintragung ins Handelsregister den Geschäftsführern die Aufnahme von Geschäften erlauben. Erst bei Eintragung geht die Haftung auf die Gesellschaft über.
In der Phase der Vor-GmbH (GmbH vor Eintragung ins Handelsregister) besteht eine sogenannte Unterbilanzhaftung. Ergibt sich bei der Vor-GmbH eine Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens, so schulden die Gesellschafter der Vor-GmbH diesen Betrag. Diese Unterbilanzierungshaftung dient zur Erfüllung von Verbindlichkeiten. Die Gesellschafter der GmbH haften anteilig und nicht gesamtschuldnerisch.
Beispiel: A und B entschließen sich eine GmbH zu gründen, die noch nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. C und D sind Geschäftsführer. Das Stammkapital beträgt 100.000 Euro. A ist zu 25% beteiligt und B zu 75 %.
01.03.2012 Eröffnung des Bankkontos
10.03.2012 Einzahlung des Stammkapitals von 100.000 Euro durch A und B
11.03. 2012 A und B bestellen C und D als Geschäftsführer/ Notar verschickt Anmeldung zum Handelsregister
12.03.2012 C mietet Geschäftsräume für 10.000 Euro monatlich.
13.03.2012 D bestellt Büromöbel für 20.000 Euro
14.03.2012 C gibt für 20.000 Euro die Renovierung der Geschäftsräume in Auftrag
25.03.2012 Eintragung ins Handelsregister
Nun ergibt sich folgende Rechnung:
Die Differenz zwischen Stammkapital und Aktivvermögen beträgt 50.000 Euro. A und B müssen diese Einlage noch erbringen. Zusätzlich gehen die Geschäftsführer Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von 50.000 Euro ein. Dies ergibt letztendlich eine Differenz in Höhe von 50.000 Euro (Unterbilanz). Für diese Unterbilanz müssen die Gesellschafter haften, da die Eintragung erst am 25.03.2012 erfolgte.
A muss der Gesellschaft 12.500 Euro zuführen und B 37.500 Euro.
Die Gesellschafter haften nach Anteil auf vollständige Erhaltung des Stammkapitals (Binnenhaftung, da die Gesellschaft den Anspruch auf die Einzahlung hat). Auf das Gesellschaftsvermögen können dann Gläubiger Anspruch erheben. Die Unterbilanzhaftung dient vor allem dem Gläubigerschutz, der darauf vertraut, dass das Stammkapital beispielsweise 100.000 Euro beträgt.
Kommt es nicht mehr zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister, dann greift die Verlustdeckungshaftung. Demnach müssen die Gesellschafter nur in der Höhe der Verluste anteilig haften.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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