Verstoß gegen das Transparenzgebot - Klauseln in AGB müssen klar und verständlich sein

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, unterliegen der Inhaltskontrolle des § 307 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders der AGB entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich laut § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung drückt aus, dass Bestimmungen in AGB dem Gebot der Transparenz unterliegen. Dieses Gebot hinsichtlich der Formulierung der AGB trifft den Verwender. D.h. er ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die AGB müssen ohne Probleme wahrnehmbar und lesbar sein; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar sein, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten in der Formulierung der AGB sind zu vermeiden. Eine Klausel hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind oder wenn der Regelungsgehalt durch die Verteilung auf mehrere Stellen unübersichtlich wird. Dem Transparenzgebot unterfallen folglich Klauseln, die inhaltlich nicht zu beanstanden sind, sofern dem Vertragspartner die damit verbundene Einschränkung seiner Rechte klar genug vor Augen geführt wird. Die Bestimmungen müssen dabei so formuliert sein, dass ein Nichtjurist in der Lage ist, sie zu verstehen. Es wird auf die Verständnismöglichkeiten eines ,,typischen, rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden`` abgestellt. Als grobe Vorgabe gilt: Der Verwender darf sich bei der Formulierung von AGB grundsätzlich nicht am Fachmann orientieren, er muss aber auch keine Rücksicht auf individuelle Defizite nehmen. Von diesem Durchschnittskunden wird erwartet, dass er die Bestimmungen der AGB aufmerksam liest, sie verständig zur Kenntnis nimmt und, sofern ein Sinnzusammenhang mehrerer Bestimmungen erkennbar ist, diesen berücksichtigt. Es wird daher nicht vom Verwender gefordert, die Bestimmungen bis ins allerletzte Detail aufzulisten. Manche Sachverhalte sind so kompliziert und komplex, dass sie nicht in einfachen und allgemeinverständlichen Worten, sondern nur unter Verwendung juristischer Fachausdrücke formuliert werden können. Es muss teilweise genügen, dass die einschlägigen Klauseln dem durchschnittlichen Kunden einen zutreffenden Gesamteindruck davon vermitteln, mit welchen Vor- und Nachteilen er zu rechnen hat. Eine eigenständige Würdigung der AGB kann und darf vom Kunden daher erwartet werden. Eine Überspannung des Transparenzgebotes würde ins Gegenteil schlagen und aufgrund zu vieler Klauseln letztlich eine Unübersichtlichkeit mit sich bringen. Daraus ergibt sich, dass nicht jede Intransparenz eine Unwirksamkeit der Klausel begründet, sondern nur dann, wenn die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Kunden auch tatsächlich festgestellt wird. Beispielfall: Die Regelungen der AGB treffen auch auf Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zu. In einem sich mit dem Problem des Transparenzgebots beschäftigenden Fall (BGH, Urteil vom 23. 02. 2005, IV ZR 273/03) hatte der Bundesgerichthof zu entscheiden, ob die von einer privaten Unfallversicherung verwendeten AVB dem Gebot der Transparenz genügten. Dabei handelte es sich um folgenden Sachverhalt: Der Kläger, Versicherungsnehmer einer privaten Unfallversicherung, machte aufgrund eines unfallbedingten Dauerschadens seiner Achillessehne einen Anspruch aus seiner Versicherung geltend. Die Versicherung als Beklagte lehnte Versicherungsschutz ab, unter anderem wegen Versäumnis der in ihren AVB in § 7 unter der Überschrift ,,Leistungsarten`` niedergelegten 15-monatigen Frist für die ärztliche Feststellung von Invalidität. Die Voraussetzungen des Anspruchs waren in § 1 unter der Überschrift ,,Der Versicherungsfall`` geregelt. Der Kläger meinte, diese Frist sei in den AVB der Beklagten nicht klar und verständlich dargestellt worden. Entscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach den für die Einhaltung des Transparenzgebotes geltenden Grundsätzen einem verständigen Versicherungsnehmer nicht hatte verborgen bleiben können, dass es für den inhaltlich in § 1 AVB nicht konkretisierten Versicherungsschutz auf § 7 AVB ankommt. Die streitige Klausel, § 7 AVB, sei weder hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen, noch der Bedeutung dieser Fristen für den Versicherungsschutz aus sich heraus unklar oder schwer verständlich. Weiterhin vermittele § 1 AVB einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht den Eindruck, dass ihm durch diese Bestimmung bereits ein Anspruch auf Versicherungsschutz abschließend zugesagt werde. Der im ersten Satz dieser Vorschrift angebotene Versicherungsschutz bleibe seinem Inhalt nach völlig unbestimmt, der Leser werde aber im zweiten Satz sogleich auf die Leistungsarten hingewiesen, die versichert werden können und die sich aus § 7 AVB ergäben. Die Bedeutung des § 7 AVB für den Versicherungsschutz des § 1 AVB könne daher einem verständigen Versicherungsnehmer nicht verborgen bleiben. Die Regelungen mangele es folglich nicht an Klarheit und Verständlichkeit. Dass die Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht an einer Stelle in den AVB zusammenhängend dargestellt seien, ändere daran nichts. Aufgrund der vielfältigen und unterschiedlichen Leistungen, die bei einem Unfall vereinbart werden könnten, und der Schwierigkeit der zu regelnden Materie machten die Bestimmungen in den AVB die Regelung auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich. Die Beklagte habe sich daher nicht rechtsmissbräuchlich verhalten.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 11.2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Gericht / Az.: BGH Urteil vom 23.02.2005, Az. IV ZR 273/03
Normen: § 307 BGB

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