Insolvenzanfechtung - Teil 1 - Einführung
Einführung in das Recht der Insolvenzanfechtung
Die Insolvenz eines Unternehmens ist in aller Regel kein plötzliches Ereignis, sondern ein langwieriger, schleichender Prozess. Die Unternehmensspitze wird meistens frühzeitig die drohende Insolvenz bemerken. Oft ist die Versuchung groß, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Firmengelder oder auch eigenes Vermögen bei Seite zu schaffen. Die Erfahrung zeigt auch, dass häufig einige Gläubiger über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens besonders gut unterrichtet sind. In diesen Fällen wird nicht selten versucht, die noch ausstehenden Forderungen rechtzeitig vollständig einzuziehen. Ein ungehinderter Ablauf würde dazu führen, dass die meisten Gläubiger bei der späteren Verteilung der Insolvenzmasse kaum befriedigt werden könnten. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung geschaffen. Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 – 147 Insolvenzordnung (InsO) ist ein Rechtsinstitut eigener Art und steht nur dem Insolvenzverwalter zu. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung ist ungerechtfertigte Bevorzugungen einzelner Gläubiger vor der Stellung des Insolvenzantrages rückgängig zu machen. Früheres Schuldnervermögen kann dann wieder in die Insolvenzmasse zurückgeführt werden.
Achtung:
Die Insolvenzanfechtung ist von Anfechtungsmöglichkeiten nach anderen Rechtsvorschriften strikt zu trennen und darf mit diesen nicht verwechselt werden.
So vernichtet z.B. die Anfechtung nach den §§ 119 ff BGB die Willenserklärung des Erklärenden von Anfang an. Die Insolvenzanfechtung lässt das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft hingegen völlig unberührt. Die Insolvenzanfechtung bewirkt lediglich, dass aus dem Rechtsgeschäft keine Rechte zum Nachteil der Insolvenzmasse verwirklicht werden.
Auch eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz darf nicht mit der Insolvenzanfechtung verwechselt werden. Zwar haben beide teilweise identische Voraussetzungen, die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz soll aber nur den einzelnen Gläubiger schützen.
Die Anfechtungsrechte in der Insolvenzordnung dienen dagegen dem Schutz aller Gläubiger - sie sollen eine Gläubigergleichbehandlung ermöglichen.
Im übrigen ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzanfechtung vorrangig.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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