Schutz für vermögenslose Angehörige auch bei niedrigen Bürgschaftsbeträgen
Auch Angehörige, die sich in relativ niedriger Höhe verbürgt haben, sind nach Ansicht des OLG Celle zu schützen: Das Gericht will selbst bei einem Bürgschaftsbetrag von 20.000 DM die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger anwenden. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt, mit denen er noch nicht einmal die laufenden Zinsen auf die Bürgschaftsforderung bedienen kann. In so einem Fall ist die Bürgschaftsverpflichtung wirtschaftlich unvernünftig und unsinnig und wird von der Rechtsprechung mißbilligt. Dass inzwischen Verbraucher die Möglichkeiten haben, Privatinsolvenz zu beantragen, ändert aus Sicht des Gerichts nichts an der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
Normen: § 138 BGB
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