Schutz der Aktionäre vor Verwässerung durch Kapitalerhöhung
Die Aktionäre einer AG sind berechtigt, Kapitalerhöhungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand sich zuvor die Kapitalerhöhung von der Hauptversammlung hat genehmigen lassen. Verstößt er bei der bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen seine Amtspflichten, kann der dadurch beeinträchtigte Aktionär sich dagegen wehren. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs sogar dann noch, wenn die Kapitalerhöhung bereits ins Handelsregister eingetragen und die neuen Aktien schon ausgegeben sind. Daraus folgt nun allerdings nicht, dass die Aktiengesellschaft ihre Aktionäre vorab schriftlich über den Vollzug einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital informieren müsste. Dies ist zwar sinnvoll - sonst wird die Kapitalerhöhung möglicherweise nach Vollzug gerichtlich aufgehoben. Aber notwendig ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht, weil die Aktionäre eben die og. Klagemöglichkeit haben.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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