Scheckeinzug wird modernisiert
Ab 13.10.2005 brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht mehr in Papierform zu versenden – es reicht ein elektronisches Bild des Schecks. Das ist eine große Erleichterung im Geschäftsverkehr und zugleich ein beträchtliches Einsparpotenzial angesichts von über 12 Millionen Schecks, die im Jahre 2004 auf diesem Weg in Deutschland eingelöst wurden. Und so kann das neue Verfahren in der Praxis ablaufen:
- Handwerker H erhält für seine Arbeiten von seinem Schuldner S einen Scheck, den er bei seiner Bank vorlegt.
- Die Bank des H führt die Verrechnung des Schecks mit Bank des S durch. Bisher war dazu in der Regel die physische Vorlage des Scheckoriginals in Papierform erforderlich. Dank der neuen Abrechnungsstellenverordnung kann die Bank des H der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle statt des Original-Schecks ein elektronisches, eingescanntes Bild (image) dieses Schecks übermitteln (imagegestütztes Scheckeinzugsverfahren – ISE). Nur dieses Scheck-Image wird der Bank des S vorgelegt, die anhand des Bildes die Einlösung prüft und das Ergebnis der Deutschen Bundesbank mitteilt. Die hergebrachten Scheckeinzugsverfahren wie das GSE- (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter Vorlage der Originale) und das BSE-Verfahren (belegloser Einzug von Scheckgegenwerten ohne Vorlage des Originalschecks) bleiben allerdings neben dem ISE-Verfahren weiter zulässig.
- Schließlich löst die Bank des S den Scheck ein und belastet das Konto des S. Nachdem die Zahlung bei der Bank des H eingegangen ist, schreibt seine Bank dem H den Betrag auf seinem Konto gut. Löst die Bank des S den Scheck nicht ein, kann die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle eine elektronische Nichteinlösungserklärung abgeben. Diese kann H vor Gericht im Rahmen eines beschleunigten Urkundenprozesses verwenden. Das stärkt seine Rechtsschutzmöglichkeiten nachhaltig - ein weiterer Vorteil gegenüber den bisherigen Verfahren beim Scheckeinzug. Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz Zu ergänzen ist aus Anwaltssicht, dass die Gläubiger damit endlich wieder eine schnelle Handhabe bei geplatzten Schecks haben. Der Gläubiger kann den Schuldner im Urkundsverfahren aus dem nicht eingelösten Scheck in Anspruch nehmen: Im Rahmen eines Urkundsverfahren müssen sämtliche Belege als Urkunden vorgelegt werden können. Gelingt dies dem Gläubiger, hat er die Möglichkeit sehr viel schneller einen Titel zu erwirken, weil der Schuldner sich seinerseits nur durch Urkunden, nicht aber durch Zeugen entlasten kann. Bei nicht eingelösten Schecks war es in den letzten Jahren schwierig bis unmöglich, Urkundsklagen zu erheben. Die Banken haben nämlich zunehmend die Schecks der Bank des Schuldners nicht mehr im Original vorgelegt, sondern per Datenfernübertragung übersandt. Platzte der Scheck, hatte der Gläubiger hierfür keine Urkunde als Beleg und musste im normalen Verfahren klagen. Das hat ihn häufig wichtige Zeit gekostet. Hatte er endlich einen vollstreckbaren Titel, war der Schuldner schon in der Insolvenz. Durch das neue imagegestützte Scheckvorlageverfahren erhält der Gläubiger eine Urkunde, die im Urkundsverfahren vorgelegt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass seine Bank an diesem Verfahren teilnimmt. Es empfiehlt sich auf jeden Fall bei kritischen Schuldnern seine Bank zu bitten, den Scheck imagegestützt vorzulegen, um die spätere Urkundsklage zu ermöglichen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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