BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 9-2: Kontrollinstanzen - Der Bundesdatenschutzbeauftragte

2. Bundesbeauftragter für den Datenschutz, §§ 22 bis 26 BDSG

Im öffentlichen Bereich sieht das Bundesdatenschutzgesetz zusätzlich zu den behörden­internen Datenschutzbeauftragten externe, den sog. Bundesbeauftragten für den Datenschutz vor. Dieser ist nicht in die öffentlichen Stellen integriert, sondern tritt vielmehr von außen an diese heran. Die Regelungen über die Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dessen Rechtsstellung, den Umfang seiner datenschutzrechtlichen Kontrolle und dessen weitere Aufgaben finden sich in den §§ 22 bis 26 BDSG.
Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der vom Deutschen Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung zu wählen ist (§ 22 BDSG) ist es, die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren. Dabei erstrecken sich die Aufgaben des Bundesdaten­schutz­beauftragten ausschließlich auf die öffentlichen Stellen des Bundes.
Gegenstand der Kontrolle des Bundesdatenschutzbeauftragten sind sowohl Daten aus automatisierter wie auch aus nicht-automatisierter Datenverarbeitung. Diese uneingeschränkte Kontrolle erstreckt sich ausdrücklich auch auf von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (was insofern das Grundrecht aus Artikel 10 des Grundgesetzes einschränkt).
Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet den Bundesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 24 Abs. 4 BDSG). Dabei ist ihm Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungs­programme zu gewähren. Des weiteren ist ihm Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren, es sei denn, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes gefährden würde.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte ist den von ihm kontrollierten öffentlichen Stellen nicht weisungsbefugt, kann also die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht rechtlich erzwingen. Stellt er Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder gegen andere bereichsspezifische Vorschriften fest, so beanstandet er dies bei den obersten Bundesbehörden oder den Vorständen und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auf (§ 25 BDSG). Darüber hinaus, was wesentlich wirksamer ist, erstattet er dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der die festgestellten Mängel und Verstöße enthält und hat jederzeit das Recht sich an Parlament und Öffentlichkeit zu wenden, um diese über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes zu unterrichten (§ 26 BDSG).
§ 21 BDSG enthält das Recht, dass Jedermann sich an den Bundesdatenschutzbeauftragenten wenden kann, wenn er sich durch eine öffentliche Stelle des Bundes in seinen Datenschutz­rechten verletzt sieht.
§ 21. BDSG. Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

 

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Stand: Juli 2001


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: § 21 BDSG, § 22 BDSG, § 23 BDSG, § 24 BDSG, § 25 BDSG, § 26 BDSG

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