BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 7-2: Rechte des Betroffenen - Benachrichtigungsanspruch

2. Benachrichtigungsanspruch

Die Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten hat die Pflicht den Betroffenen darüber zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigungs­pflicht richtet sich für den öffentlichen Bereich nach § 19a BDSG und für den nicht-öffentlichen Bereich nach § 33 BDSG.
§ 19 a BDSG. Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Diese Benachrichtigungspflicht gegenüber öffentlichen Stellen besteht gem. § 19a BDSG, wenn die Daten ohne Kenntnis des Betroffenen Erhoben werden. Der Betroffenen ist von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stellen, bei Übermittlung der Daten mit der er nicht rechnen muss über den Empfänger (spätestens bei der ersten Übermittlung) und über die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu unterrichten (§ 19a Abs. 1 BDSG).
Die Unterrichtung über die Zweckbestimmung, die auch im nicht-öffentlichen Bereich vorgesehen ist, wurde aufgrund europäischer Vorgaben [RiLi 95/46/EG] in das neue Bundesdatenschutzgesetz i.d. Fassung vom 23. Mai 2001 integriert. Damit ändert sich der Umfang der Benachrichtigungspflicht auf beiden Sektoren. So reichte bisher die Mitteilung: ,,Wir haben über Sie Namen/Firma, Adresse, Familienstand, Tätigkeit, Bankverbindung und die sonst im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigten / die Abwicklung des Kreditvertrages betreffenden Daten gespeichert. In Zukunft muss der Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ausdrücklich mitgeteilt werden. Vorliegend wäre das die ,,Feststellung der Kreditwürdigkeit,,.
Für die Benachrichtigung ist keine Schriftform vorgesehen, sie kann damit auch (fern-) mündlich erfolgen. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Betroffenen selbst Kenn­tnis von der Speicherung/Übermittlung erlangt hat, die Unterrichtung einen unver­hältnis­mäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung/Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (§ 19a Abs. 2 BDSG). Unter welchen Voraussetzung von einer Benachrichtigung abgesehen wird, ist von der verantwortlichen Stelle schriftlich festzulegen.
Des weiteren gelten die Ausnahme von der Auskunftspflicht gem. §19 Abs. 2 bis 4 für die Benachrichtigungspflicht entsprechend (§ 19a Abs. 3 BDSG).
§ 33 BDSG. Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
Auch der nicht-öffentliche (private) Bereich ist verpflichtet den Betroffenen zu benachrichtigen. Datenverarbeiter, die Daten zu eigenen Zwecken nicht beim Betroffenen erhoben haben, müssen diesen von der ersten Speicherung seiner Daten in Kenntnis setzen (§ 33 Abs. 1 BDSG). Das gleiche gilt für Stellen, die Daten für fremde Zwecke verarbeiten spätestens im Falle der ersten Übermittlung. Auch im nicht-öffentliche Bereich hat die verantwortliche Stelle die Pflicht den Betroffenen über den Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu unterrichten, insofern gilt das gleiche wie im öffentlichen Bereich (s.o.).
Auch hier ist keine Schriftform der Benachrichtigung vorgesehen. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ergeben sich aus § 33 Absatz 2. Danach besteht die Pflicht zur Benachrichtigung nicht, wenn der Betroffenen selbst Kenntnis von der Speicherung / Übermittlung erlangt hat oder diese durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (§ 33 II Nr. 1 und 4). Weitere Ausnahme ergeben sich aus § 33 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 bis 8, die insofern (außer Nr. 8) mit den Ausnahme von der Auskunftspflicht übereinstimmen.

 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2001


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: § 19 a, § 33 BDSG

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