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BGH definiert Zahlungsunfähigkeit

Der BGH hat in einem Urteil eine Definition der Zahlungsunfähigkeit gegeben. Zahlungsunfähig ist in der Regel, wer

  • über einen Zeitraum von 3 Wochen
  • mindestens 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.

 

Damit kann die Zahlungsunfähigkeit nun rechtssicher von der blossen Zahlungsstockung abgegrenzt werden.

Während Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzlage darstellt, löst eine Zahlungsstockung noch keine Insolvenzantragspflicht aus. Gleichwohl kann bereits bei Zahlungsstockung eine "Krise" vorliegen, die eigene rechtliche Konsequenzen für Gesellschaften (und Haftungstatbestände für deren Geschäftsführer) bewirkt.

 

Der offizielle Leitsatz des BGH lautet:  

a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.

c) Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Gericht / Az.: BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - OLG Hamm, LG Dortmund
Normen: InsO § 17; GmbHG § 64 Abs. 2

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