Admin C haftet für Spam
Spam
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 26. September 2005 (Az. 16 O 718/05) entschieden, dass der Admin-C einer Domain für darüber versendete Spam-E-Mails haftet.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen unaufgefordert per Mail Werbung für Autoreifen u.a. auch an einen Rechtsanwalt verschickt. Dieser hatte darauf hin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen beantragt.
Das Gericht hat in dem unaufgeforderten Zusenden von Werbemails in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung und einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. den Gewerbebetriebs des Anwalts gesehen. Dabei hatte das Gericht es für unerheblich gehalten, dass die Antragsgegnerin nur eine Mail an den Anwalt geschickt hatte. Denn wegen der "Gefahr der Ausuferung" müssten alle Spam-Versender gemeinsam die Verantwortung für die Behinderung durch Werbe-Mails tragen und seien schon bei einer Mail mitverantwortlich.
Für solche Verstöße haftet laut dem LG Berlin auch der Admin-C "für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletter". Dies bestätigt auch Urteile anderer Gerichte, die in eine ähnliche Richtung weisen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
Normen: 7 UWG, 823 BGB
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