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Selbständige und Privatinsolvenz - Abzuführendes Einkommen und Restschuldbefreiung


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Selbständige werden in der Privatinsolvenz und in der Wohlverhaltensperiode wesentlich anders behandelt als Angestellte oder Arbeitssuchende.

Um in den Genuss der Restschuldbefreiung - Eine Einführung zu kommen muss der Selbständige in der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz dem Treuhänder als Obliegenheit gemäss § 295 Absatz 2 InsO denjenigen Betrag zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stellen, der bei ihm pfändbar wäre, wenn er ein seiner beruflichen Qualifikation angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der der Schuldner tatsächlich eine Anstellung gefunden hätte, zum Beispiel, weil ihn in seinem Alter niemand mehr einstellen würde. Ebenso ist es nicht relevant, ob der selbständige Schuldner über haupt einen Gewinn erwirtschaftet oder ob von seinem tatsächlichen Gewinn ein solcher Betrag pfändbar wäre.

Wurde eine Privatinsolvenz nach Mitte 2007 eröffnet, gilt dies nicht nur für die die Wohlverhaltensperiode, sondern bereits für die eigentliche Insolvenzphase, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben hat. Bei vor Mitte 2007 eröffneten verfahren war in der eigentlichen Insolvenz der Privatinsolvenz noch der tatsächliche Gewinn als Maßstab der Berechnung der unpfändbaren Bezüge gültig und die vorgestellte Regelung mit der fiktiven Pfändung galt erst ab der Wohlverhaltensperiode.

Sinn der Regelung ist es, die Gläubiger so zu stellen, als hätte der Schuldner in der Privatinsolvenz eine adäquate Anstellung gefunden. Im Gegenzug darf der selbständige Schuldner etwaige Gewinne, die er über diesen abzuführenden "fiktiven" pfändbaren Betrag hinaus erzielt, behalten. Ausserdem muss der Schuldner die abzuführenden Beträge nicht in regelmässigen monatlichen Raten erbringen, sondern kann Zahlungen so leisten, wie es die Finanzlage seiner Selbständigkeit gerade zulässt. Allerdings muss er bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre ab Insolvenzeröffnung der Privatinsolvenz) den gesamten Betrag zur Verfügung gestellt haben, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Ebenso muss er für später geleistete Raten Zinsen entrichten.

Ob die so ermöglichte Wahl einer Selbständigkeit in der Insolvenz für einen Schuldner in der Privatinsolvenz tatsächlich auch sinnvoll ist, muss für jeden Fall einzeln beurteilt werden. In manchen Fällen kann es für den Insolvenzschuldner günstiger oder sicherer sein, den Gang in die Arbeitslosigkeit anzutreten, da dann höhere unpfändbare Beträge zu erwarten sind, in anderen Fällen ist die Selbständigkeit ganz eindeutig vorzuziehen, weil die zu erwartenden Gewinne höher sind als der fiktive pfändbare Betrag.

Nach unserer Erfahrung gibt es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten mit der Umsetzung dieser Regelung. Manche Treuhänder und Insolvenzgerichte übersehen diese gesetzlich eindeutig normierte Möglichkeit oder räumen diese nur widerstrebend ein, weil sie sie moralisch missbilligen.

 

Problematisch ist, dass erst nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz durch einen Versagungsantrag eines Gläubigers erstmals eine gerichtliche Überprüfung stattfindet, ob der vom Schuldner als fiktives Einkommen an den Insolvenzverwalter / Treuhänder bezahlte Betrag angemessen oder zu niedrig war. Stellt das Insolvenzgericht dann fest, dass der Betrag zu niedrig ist, kann der Schuldner den Differenzbetrag zu den nun festgestellten fiktiv pfändbaren Beträgen nach vorherrschender Auffassung nicht mehr nachbezahlen - die Restschuldbefreiung wird durch das Insolvenzgericht unwiderruflich versagt. Die Privatinsolvenz war umsonst.

Weitere Probleme ergeben sich, wenn der Schuldner in der Insolvenz oder in der Wohlverhaltensperiode seiner Privatinsolvenz neben seiner Selbständigkeit - auch nur kurzzeitig oder in Teilzeit - angestellt tätig ist. Um die Restschuldbefreiung für selbständige Insolvenzschuldner in der Insolvenz zu sichern, ist daher eine fachkundige Beratung durch einen insolvenzrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt dringend zu empfehlen.

Wir beraten Sie gerne über

- die für Sie anzusetzenden abzuführenden (fiktiv) pfändbaren Beträge

- über Möglichkeiten, die (fiktiv) pfändbaren Beträge rechtssicher zu verringern

- sowie über Möglichkeiten, bereits in der eigentlichen Insolvenz oder der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz Rechtssicherheit zu erlangen, um eine irreparable Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden.



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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
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Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



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