Gesellschaftsrecht in Europa - Schweden - Die schwedische Aktiengesellschaft: aktiebolag, AB

Einzige Form der Kapitalgesellschaft in Schweden. Häufig auch von kleineren und mittelständischen Unternehmen als Gesellschaftsform genutzt. Zu beachten ist, dass die Gesellschaftsform der GmbH - im Gegensatz zu Deutschland – nicht existiert.
 
Gründung einer AB:
 
Zur Gründung einer schwedischen Aktiengesellschaft ist die Eintragung in das Handelsregister (bolagsverket) erforderlich. Durch die Eintragung wird der Name der Aktiengesellschaft im ganzen Land geschützt, nicht nur innerhalb einer Region. Als weitere Eintragungsvoraussetzung im Handelsregister muss ein anerkannter oder autorisierter Revisor den Auftrag zur Buchführung angenommen haben.
 
Als Mindestkapital einer privaten Aktiengesellschaft ist darüber hinaus eine Summe von 100.000,- SEK (ca. 11.000,- €) erforderlich. Zur Gründung einer Publikums-AB ist mindestens die Summe von 500.000,- € SEK (ca. 55.000,- €) erforderlich.
 
Die Gründung einer schwedischen Aktiengesellschaft ist auch durch eine Einzelperson möglich (sog. Ein-Mann-Gründung), und kann auch durch einen deutschen Staatsbürger erfolgen. Nicht zwingend erforderlich ist Wohnsitz der Gründungsperson in Schweden. Es muss lediglich einen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter mit Wohnsitz in Schweden geben. 
 
Organe einer AB:
 
Die Hauptversammlung der Aktionäre und der Vorstand sind die Organe einer schwedischen Aktiengesellschaft. Durch den Vorstand wird die Aktiengesellschaft nach außen vertreten.
 
Soweit eine Publikums- oder private Aktiengesellschaft ab einem Aktienkapital von mehr als einer Million SEK vorliegt, müssen diese neben der Hauptversammlung und dem Vorstand auch einen Geschäftsführer (sog. verkställende direktor, VD) vorweisen.
 
 
Allgemeines:
 
Die Haftung ist ab der Eintragung in das Handelsregister auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
Eine persönliche Haftung der Aktionäre und Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls des Geschäftsführers, ist in bestimmten Fällen möglich.
 
Die Einflussmöglichkeit auf die Aktiengesellschaft korrespondiert mit der Menge der Aktien, die der jeweilige Aktionär besitzt.
 
Für die Aktiengesellschaft muss jedes Jahr ein Jahresabschluss erstellt werden, der beim Handelsregister eingereicht wird.

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Stand: August 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen

  • Firmengründung
  • Handelsregistereintragungen
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  • Prokura
  • Handlungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
  • Handelsgeschäfte und ihre Besonderheiten wie z.B.
    • Handelskauf
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    • Rügepflicht
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  • Handelsgesellschaften
  • Gewerbeuntersagung
  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB

Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke  

  • im Vertriebsrecht
    • Handelsvertreter
    • Vertragshändler
    • Handelsmakler
    • Kommissionsgeschäfte
    • Franchise

  • im Gesellschaftsrecht
    • Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
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    • Gesellschafterstreits
    • Geschäftsführerverträge
    • Geschäftsführerhaftung
    • Unternehmenskauf
    • Due Diligence
    • Liquidation von Gesellschaften
    • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz

Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
  • Die Rügepflicht des Kaufmanns
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