Auch Privatpersonen müssen rechtzeitig Insolvenzantrag stellen

Es ist inzwischen weitgehend bekannt, dass Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften wie z.B. der GmbH oder der AG bei deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gesetzlich verpflichtet sind, Insolvenzantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht spätestens 3 Wochen nach Eintritt (Fußnote) der Insolvenzlage gestellt, droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Durchgriffshaftung in das private Vermögen des Geschäftsführers oder Vorstands. Zwar gibt es für Privatpersonen keine derartige strafbewehrte Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung. Es wird jedoch oft übersehen, dass Privatpersonen die angestrebte Restschuldbefreiung gefährden, wenn sie

  • trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • ohne begründete Aussicht auf Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage
  • das Insolvenzverfahren verzögern (Fußnote)
  • und dadurch im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

Nach § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO können Gläubiger in diesem Fall beantragen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Damit verlieren die Betroffenen ihre Chance, nach 6 Jahren wieder schuldenfrei zu sein. Dies kann im Ergebnis um ein vielfaches schwerer wiegen als die Strafandrohung wegen Insolvenzverschleppung wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung durch die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften. Im Ergebnis führt 290 I Nr. 4 InsO damit zu einer Obliegenheit zur baldigen Betreibung eines Insolvenzverfahrens auch für Privatpersonen, Einzelfirmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und OHG’s, wenn keine Aussicht auf Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage mehr besteht. Gläubiger dagegen finden hier ein wirksames Mittel gegen Schuldner, die ihr Insolvenzverfahren verzögern. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass er dadurch keine allgemeine Insolvenzantragspflicht für Privatpersonen begründen wolle - in der Praxis dürfte jedoch in den meisten Fällen das Unterlassen oder Verzögern der Insolvenz zu einer Benachteiligung von Gläubigern führen. Hierzu könnte es bereits ausreichen, wenn ein Gläubiger im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Befriedigung aus Vermögenswerten oder pfändbaren Beträgen erhalten hat, da diese Mittel dann nicht allen Gläubigern zur Verfügung stehen. Eine Neubegründung von Forderungen würde in disem Zeitraum zudem zu einer Strafbarkeit nach § 283 StGB führen.


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Stand: 2003


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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