Wann liegen AGB vor
Begriffsbestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken, denn es besteht ein praktisches Bedürfnis dafür, regelmäßig wiederkehrende Verträge der geltenden Rechtslage entsprechend einheitlich zu regeln, um nicht bei gleichbleibender Interessenlage jeden Vertragsbestandteil erneut aushandeln zu müssen.
Für die Begriffsbestimmung folgt daraus zunächst, dass AGB – die wirksame Einbeziehung unterstellt – rechtlich verbindliche Vertragsbestandteile sind. Von gewöhnlichen Vertragsbestandteilen unterscheiden sie sich dadurch, dass sie vorformuliert sind und für eine Vielzahl von Verträgen Gültigkeit haben sollen.
Das AGB-Recht erfasst damit alle Arten von Formularverträgen, aber auch auf eine einzige Klausel kann das AGB-Recht Anwendung finden, sofern sie nur für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist.
- Das Merkmal der Vorformulierung
Regelmäßig wird es sich bei vorformulierten Vertragsbestimmungen um schriftliche Erklärungen handeln. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es genügt, wenn die Vertragsbestimmung bei Vertragsschluss ,,aus dem Kopf`` in den Vertrag übernommen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bestimmung zum Zwecke der mehrfachen Verwendung vorbereitet wurde. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob die Bestimmung zu diesem Zweck vorher schriftlich fixiert wurde oder lediglich ,,im Kopf gespeichert`` war.
- Vielzahl von Verträgen
Auch an das Erfordernis der Verwendung für eine ,,Vielzahl von Verträgen`` werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Von einer ,,Vielzahl`` geht die Rechtsprechung bereits dann aus, wenn der Verwender beabsichtigt, eine Klausel dreimal zu verwenden.
Zu beachten ist, dass der äußere Anschein bereits für eine mehrfache Verwendung spricht, wenn die Verträge nach Aufbau, Inhalt und Wortlaut (bis auf wenige Worte) identisch sind. Daraus folgt, dass formelhaft verwendete Klauseln bis zum Beweis des Gegenteils den Anschein der Mehrfachverwendungsabsicht erwecken.
Eine Besonderheit besteht auch bei der Verwendung der Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die wesentlichen Vorschriften des AGB-Rechts auch auf Vertragsbedingungen Anwendung, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
- Vom Verwender gestellt
Letztlich müssen die Vertragsbedingungen vom Verwender bei Abschluss des Vertrages gestellt worden sein. Negativ formuliert bedeutet es, dass keine AGB vorliegen, falls die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.
Hierzu ist erforderlich, dass entweder einzelne Bestimmungen auf Veranlassung des Vertragspartners im Text tatsächlich abgeändert worden oder ohne Änderung des Textes dem Vertragspartner anderweitig Vorteile eingeräumt worden sind oder der Vertragspartner nach eingehender Erörterung denkbarer Alternativen die Bestimmungen für sachgerecht anerkannt hat.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, so gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr.1 BGB wiederum, dass die Vertragsbedingungen vom Verwender gestellt sind, es sei denn, die Bedingungen sind durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden.
Hieraus folgt, dass der Anwendungsbereich der AGB sehr weit gefasst ist und dass die Anwendung des AGB-Rechts mit seinen zahlreichen Schutzbestimmungen keineswegs lediglich auf das ,,Kleingedruckte`` oder auf ,,Formularverträge`` beschränkt bleibt.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026