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Arglistige Täuschung durch 'Angaben ins Blaue hinein' durch Verkäufer

Ein Verkäufer handelt bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht[1].

Allerdings ist anerkannt, dass nicht jede ins Blaue gehende Zusicherung zwangsläufig den Vorwurf der Arglist begründet; arglistig handelt grundsätzlich nicht, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen[2].

Denn für die Arglist ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich[3].

Bei der Angabe ins Blaue hinein ist daher entscheidend, dass der Erklärende ,,ohne tatsächliche Grundlage`` unrichtige Angaben macht und dabei mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Erklärung rechnet. Der gute Glaube an die Richtigkeit des Erklärten schließt die Arglist nur dann nicht aus, wenn dem Erklärenden – wie er auch weiß – entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und er dies verschweigt[4].

Der Vorwurf der Arglist wird in diesen Fällen dadurch begründet, dass der Erklärende den Anschein erweckt man könne sich auf seine Angaben verlassen. Anders verhält es sich daher insbesondere, wenn der Erklärende durch die Einschränkung ,,meines Wissens`` deutlich macht, dass er eine verlässliche Angabe nicht machen kann bzw. will[5].

[1] BGHZ 63, 382 (388). [2] BGH WM 86, 360 (361). [3] OLG Hamm, OLGZ 91, 99 (100). [4] BGH, BB 80, 1010. [5] OLG Hamm, NJW-RR 01, 564.


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Stand: Mai 2026



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