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Die GEMA - Teil 2: Berechtigungsvertrag und Lizenzierungspraxis

Die GEMA - Teil 2: Berechtigungsvertrag und Lizenzierungspraxis

Dieser Artikle ist eine Fortsetzung von:
Die GEMA - Teil 1: Aufgaben und Mitglieder

A. Berechtigungsvertrag

Grundlage der Rechtewahrnehmung durch die GEMA ist der sogenannte Berechtigungs­vertrag, in dem Komponisten, Textdichter und Musikverleger, der GEMA die Rechte einräumen, deren individuelle Wahrnehmung den einzelnen Berechtigten unmöglich ist. Gegenstand des Vertrages sind Rechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text. Die der GEMA zur Wahrnehmung übertragenen Rechte werden in einem umfang­reichen Katalog aufgezählt. Zu den wahrgenommenen Rechten gehören insbesondere das

  • musikalische Aufführungsrecht (Fußnote),
  • das Senderecht (Fußnote),
  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (Fußnote) sowie dasjenige von Hörfunk- und Fernseh­sendungen (Fußnote),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Fußnote),
  • das mechanische Vervielfältigungs- (Fußnote) und Verbreitungsrecht (Fußnote),
  • das Herstellungs-, Synchronisations- und Vorführungsrecht bei Filmen und Multimedia-Datenträgern.

Übertragen werden nur diese sogenannten ,,kleinen Rechte`` an Werken, die häufig genutzt werden und daher nicht mehr sinnvoll vom Urheber selbst wahrgenommen werden können, vor allem Werke der Unterhaltungsmusik.

Die Rechte der bühnenmäßigen Aufführung, die Sendung dramatisch-musikalischer Werke und die Vervielfältigung und Verbreitung von Noten (Fußnote) werden dagegen nicht von der GEMA, sondern den Urheber oder deren Verlagen selbst, wahr­genommen. Dies betrifft z.B. Opern, Operetten und Musicals.

Auch das Erstveröffentlichungsrecht bleibt beim jeweiligen Urheber. Die GEMA nimmt nur die Rechte wahr, die das Werk in seiner für die Öffentlichkeit vorgesehenen konkreten Form und geistig-ästhetischen Gestaltung unverändert lassen. Das Recht Musikwerke verändert, in Verbindung mit anderen Werken oder nur in Ausschnitten zu nutzen, bleibt grundsätzlich beim Urheber. Dies gilt etwa für die Nutzung von Musik zu Werbezwecken. Die Anmeldung bei der GEMA ist daher keine Garantie dafür, dass sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte erworben wurden.

Der Rechtsinhaber räumt nach § 1 GEMA-Berechtigungsvertrag alle gegenwärtig und zukünftig bestehenden Rechte ein und bindet sich damit ausschließlich an die GEMA. Eine Einzelverwertung ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich. Trotz der treuhänderischen Position der GEMA ist diese weitgehend selbständig. Sie ist nicht an Weisungen der einzelnen Rechteinhaber gebunden. Der Urheber verliert in dem Umfang, in dem er der GEMA seine Rechte einräumt, jeglichen Einfluss. Er kann etwa nicht mehr verhindern, dass eine ihm missliebige Person seine Rechte durch die GEMA eingeräumt bekommt. Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt für Deutsche sechs Jahre und verlängert sich automatisch um jeweils weitere sechs Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird (Fußnote). Kündbar ist nur der gesamte Vertrag, nicht die Wahrnehmung einzelner Rechte oder Werke.

B. Lizenzierungspraxis der GEMA

Die Monopolstellung der GEMA ermöglicht nicht nur den Urhebern eine effektive Rechtewahrnehmung. Sie erspart auch den Werknutzern die Suche nach dem Rechte­inhaber, denen mit einer einzigen Lizenzierung das gesamte Weltrepertoire zur Verfügung steht. Sichergestellt sein muss aber, dass mit den einzelnen Urhebern angemessen Verträge geschlossen, insbesondere die Wahrnehmung ihrer Rechte nicht verweigert, von den Nutzern keine unangemessen hohen Vergütungen gefordert und die Einnahmen ordnungs­gemäß verteilt werden.

1. Wahrnehmungs- und Abschlusszwang

Daher regelt § 6 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (Fußnote), dass die GEMA verpflichtet ist, mit jedem, der dies wünscht einen Berechtigungsvertrag abzuschließen. Andererseits ist sie verpflichtet, jedem der die angemessene Vergütung zahlt, die Nutzung der Musik aus ihrem Repertoire zu gestatten (Fußnote).

2. Verträge mit den Werknutzern

Wer urheberrechtlich geschützte Musikwerke öffentlich aufführen will, muss vorher (!) die Einwilligung der GEMA einholen und ihr nachher in der Regel eine Aufstellung der verwendeten Werke übersenden (§ 13a Abs. 1, 2 WahrnG). Bei einer nicht genehmigten Musiknutzung wird die doppelte Gebühr erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird von der GEMA mit den Verwertern vertraglich vereinbart. Dies geschieht mittels Gesamtverträgen und Tarifen.

Gesamtverträge sind vorbereitende Rahmenverträge zwischen einer Nutzer­vereinigung und der GEMA. Gegenüber Rundfunk- und Sendebetrieben sowie Gaststätten und Diskotheken lizenziert die GEMA auf diese Weise ihr Gesamtrepertoire.

Einzelverträge werden auf der Basis der von der GEMA aufgestellten Tarifen abgeschlossen. Diese werden nicht von Fall zu Fall, sondern einheitlich im Vorhinein festgelegt (vgl. § 13 WahrnG). Das GEMA-Tarifwerk gliedert sich in zwölf Haupt­bere


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Stand: Mai 2026



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