Gesellschaft kann Schadenersatz gegen Vorstände und Aufsichtsräte einfacher geltend machen
Zum 1. November 2005 wird es für Aktiengesellschaften einfacher, ihre Vorstände und Aufsichtsräte in die Haftung zu nehmen. Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts – kurz UMAG - regelt folgende Punkte:
- Die Haftungsklage, sprich die Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen, wird in der Durchsetzung verbessert, da Minderheitsaktionäre unter erleichterten Voraussetzungen die Haftungsklage erzwingen können.
- Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.
- Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten umgestellt.
Es gelten Übergangsvorschriften, so dass sich die Praxis auf die neue Rechtslage einstellen kann, ohne dass Rechtsunsicherheiten entstehen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Medienrecht/ FernsehenRechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Aktiengesellschaft/ Aktionäre/ Aktionärsklage