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Grenze des § 18 KWG auf 750.000 € erhöht: Erleichterte Finanzierung für den Mittelstand?

Bisher waren die Banken bei Vergabe von Krediten einem rigiden Aufsichtsrecht unterworfen. Bereits bei Kreditvolumina von insgesamt 250.000 € waren die Banken verpflichtet, regelmäßig streng reglementierte Auskünfte bei ihren Kunden anzufordern. Taten sie dies nicht, drohte den Bankvorständen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Der Bundesgesetzgeber hat nach langem Einwirken durch die Banken nunmehr die Offenlegungsgrenze gem. § 18 KWG von 250.000 € auf 750.000 € angehoben. Hierdurch sollen Wettbewerbsnachteil im internationalen Wettbewerb behoben werden; in Österreich galt zum Beispiel schon lange die Grenze von 750.000 €. Das Gesetz ist zum 28.05.2005 in Kraft getreten.

Hinzu kommt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 09.05.2005 die Regulierungen aufgehoben hat, mit denen sie den Banken vorschrieb, wie diese § 18 KWG im einzelnen auszulegen hatten. Nunmehr müssen die Banken ihr eigenes Überwachungssystem aufbauen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Banken ihre neugewonnene Freiheit nutzen werden. Der Gesetzgeber verbindet jedenfalls mit diesen Erleichterungen die Hoffnung, dass der Mittelstand wieder leichter und günster an Finanzierungen kommt.

 


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Stand: Mai 2026



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