Nichtangabe von Gläubigern oder Schulden in Verbraucherinsolvenzverfahren führt zu Versagung der Restschuldbefreiung

Das Amtsgericht Göttingen hat in einem Beschluß vom 18.12.2002 - 74 IK 107 / 01 entschieden, dass die Nichtangabe eines Gläubigers den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann erfüllt, wenn der Schuldner sich lediglich als Mitdarlehensnehmer für seinen Ehegatten verpflichtet hat und der Ehegatte die laufenden Ratenzahlungsverpflichtungen erbringt. Nur wenn der Schuldner auf die bestehenden Verpflichtung noch an anderer Stelle hinweist (Fußnote), kann es an den subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (Fußnote) fehlen. Veröffentlicht in ZInsO 2003, 41. Der anwaltlich vertretene Schuldner hatte im Gläubigerverzeichnis des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 9 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von ca. 135.000,- DM aufgeführt. Es wurde Prozeßkostenhilfe bewilligt und das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Auf den an die Gläubiger gerichteten Gerichtsbeschluss, Einwendungen gegen den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung vorzubringen, beantragte ein Gläubiger, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung gemäss § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, da dieser eine zusammen mit seiner Ehefrau eingegangenen Kreditverpflichtung über einen Nettokreditbetrag von 44.000,- DM aus dem Jahre 1998 nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführt habe. Der Schuldner berief sich dagegen darauf, dass Darlehensnehmerin seine Ehefrau und er lediglich Mitdarlehensnehmer ist. Weiter bezahlt seine berufstätige Ehefrau pünktlich die bisher zu erbringenden Raten. Das Gericht hat hier gegen den Schuldner entschieden, da dieser insoweit zumindest grob fahrlässig eine Schuld nicht angegeben habe. Nur aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Prozeßkostenhilfeantrag unter sonstigen Zahlungsverpflichtungen u.a. den bei der Versagungsantragsgläubigerin bestehenden Ratenkredit mit einer Restschuld von 13.000,- DM aufführte, mit der weiteren Angabe, dass der Ehegatte darauf monatlich 650,- DM zahlt, hat das Gericht lediglich einfache fahrlässigkeit angenommen und deshalb die Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Hinweis: Im Verlaufe des Verfahrens ist die nachträgliche Angabe eines Gläubigers grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Dies gilt jedoch nur, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfüllt sind. Es ist in jedem Fall unbedingt darauf zu achten, dass in einem Verbraucherinsolvenzantrag alle Schulden und alle Gläubiger vollumfänglich angegeben werden. Das "Vergessen" eines bekanntermassen "unbequemen" Gläubigers kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen - und zwar hinsichtlich ALLER Gläubiger !


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Stand: Dezember 2002


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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