Risikoausschlus (Waffenklausel)
Unter Risikoausschluss ist eine Gefahr zu verstehen, die man nicht im Rahmen einer Haftpflichtversicherung versichern kann.
Zu denken ist unter anderem an eine Leistungsfreiheit, die auf einer grob fahrlässigen Schadensverursachung gestützt wird.
Ein Risikoausschluss ist unter besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung zulässig. Es kann zum Beispiel durch ein Verstoß gegen ein Gesetz eine Haftungspflicht entfallen und somit ein Risikoausschluss für die Versicherung zu bejahen sein, d.h. derjenige, der einen solchen Verstoß herbeiführt, kann nicht gleichzeitig einen Schadensersatzanspruch gegen eine Versicherung gelten machen.
Dies erscheint auch interessengerecht zu sein, da die Versicherungen auch einen "Rahmen abstecken" müssen, der eine Haftungspflicht ausschließt. Es ist daher nachvollziehbar, dass ein Verstoß keine Leistungsbefreiung des Verstoßenden (Versicherungsnehmer) herbeiführen kann.
Folgend Besonderheiten sind dabei jedoch zu beachten, die anhand eines Beispiels aufgezeigt werden sollen:
Es wird Ersatz für einen Schaden, der durch die Explosion einer Knallpatrone entstanden ist, begehrt.
Durch die Explosion kam es zu einer Verletzung. Die Beklagte (Versicherer) hatte die Versicherungsleistung nicht erbracht, weil besondere Bedingungen vorlagen und keine Umstände des alltäglichen Lebens.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger (Versicherungsnehmer) unerlaubt im Besitz eines Geschosses i.S. der Waffenklausel gewesen ist. Der Besitz der demnach als Geschoss einzuordnenden Knallpatrone ist erlaubnispflichtig. Es könnte jedoch zu einem Risikoausschluss der Versicherung gekommen sein. Der Besitz der Knallpatrone ist nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig.
Die "Waffenklausel" der Versicherung beschreibt positiv, welche Formen und welcher Umgang mit Waffen, Munition und Geschossen vom Versicherungsschutz gedeckt sind. Aus dem Umkehrschluss lässt sich jedoch entnehmen, was nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Insoweit besitzt die "Waffenklausel" einen Risikoausschluss, allerdings muss dies auch für den Versicherungsnehmer ersichtlich sein, d.h. er muss wissen, was von dem Schutz erfasst ist und was nicht. Die Erlangung der Patrone ist durch einen unerlaubten Erwerb von Munition vorgenommen worden und ist an sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Waffengesetz einzustufen. Eine Verletzung, die durch einen Verstoß gegen ein Gesetz verursacht wurde, kann nicht durch einen Versicherungsschutz gedeckt sein.
Problematisch ist hier jedoch die Erkennbarkeit für den Versicherungsnehmer. Ist für den Versicherungsnehmer ersichtlich, dass die Patrone auch unter die Waffenklausel fällt, kann er sich nicht auf die fehlende Erkennbarkeit berufen.
Der BGH ist der Auffassung, dass es eben nicht hinreichend für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich ist, dass die Bestimmung auch für Munition gilt. Der Versicherungsnehmer versteht wohl ausschließlich echte Waffen, die von dieser Klausel erfasst werden und daher soll der Risikoausschluss nicht greifen, so dass die Versicherung zu zahlen hat, obwohl ein Verstoß gegen ein Gesetz vorliegt.
An dieser Erkennbarkeit werden jedoch hohe Ansprüche gesetzt, so dass eine Berufung auf diese Erkennbarkeit höchst selten sein dürfte und dieser Fall erscheint ein "Grenzfall" zu sein. Maßgebend ist das Bewusstsein und die Aufnahmefähigkeit des durchschnittlichen Beobachters, d.h. bei einer offensichtlichen Erkennbarkeit des Verstosses kann eine Berufung auf ein subjektives Unvermögen nicht vorgebracht werden.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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