Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht - Teil 1 Einführung
Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht - Teil 1 Einführung
Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes und es erlischt regelmäßig 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. D.h. für Jugendwerke eines Autors, der ein einigermaßen hohes Alter erreicht, kann es durchaus 120 Jahre bestehen. Daraus kann das Bedürfnis resultieren gewisse Nutzungen des Werkes, für die der Urheber an sich eine Vergütung beanspruchen kann, nach Ablauf einer gewissen Zeit, wenn Maßnahmen des Berechtigten nicht mehr zu erwarten sind, von der Vergütungspflicht „freizustellen“.
Welche Einwendungen kann also derjenige, der ein fremdes Werk über einen längeren Zeitraum vom Urheber unbehelligt genutzt hat und nun auf Zahlung einer urheberrechtlichen Vergütung in Anspruch genommen wird, zur Verteidigung vorbringen?
Er kann sich zunächst auf Verjährung berufen. Mit dem Begriff „Verjährung“ wird der Zeitablauf bezeichnet, nach dem der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).
Das Urheberrecht selbst verjährt als sogenanntes absolutes Recht - wie auch das Eigentum - nicht. Es unterliegt lediglich der 70-jährigen Schutzfrist des § 64 UrhG. Davon zu unterscheiden sind die aus dem Urheberrecht folgenden Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsvergütung, Schadensersatz, Unterlassung etc. Diese unterliegen nicht der Schutzfrist des § 64 UrhG und können verjähren.
Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung richtet sich nach § 102 UrhG, der allerdings auf die allgemeinen Verjährungsregelungen verweist. Liegt dagegen keine Rechtsverletzung vor, so kommen die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB direkt zur Anwendung. Im Endeffekt finden damit immer die allgemeinen Regelungen der §§ 194 BGB Anwendung.
Bei den Vergütungsansprüchen des Urhebers handelt es sich um Ansprüche auf Zahlung eines Entgeltes für eine bestimmte Leistung. Man unterscheidet vertragliche und gesetzliche Vergütungsansprüche. Gesetzliche Vergütungsansprüche (z.B. bei Kabelweitersendung, dem Folgerecht, Vergütung bei Miete und Leihe, Kirchengebrauch, Schulfunk, Pressenutzung, kostenlose öffentliche Wiedergabe und Kopieren, vgl. §§ 20b, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 S. 2, 52, 54 Abs. 1 und 2 UrhG) entstehen unabhängig vom Willen der Beteiligten automatisch mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, ohne dass zuvor eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger bestanden hat. Davon zu unterscheiden sind Vergütungsansprüche, die aufgrund von Rechtsgeschäften entstehen. Hier schließt der Urheber selbst oder eine Verwertungsgesellschaft mit den Werkverwertern einen Vertrag über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse und erhält als Gegenleistung eine Vergütung.
Ein Beispiel ist der Verlagsvertrag.
Nicht zu den Vergütungsansprüchen zählen die Ansprüche, die aus der Verletzung des Urheberrechts entstehen (§ 97 UrhG). Zwar können auch Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche ein Forderungsrecht auf eine Geldzahlung beinhalten. Die Verletzungsansprüche setzen aber eine rechtswidrige Werknutzung voraus.
Insgesamt verjähren sowohl die vertraglichen und gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Sie unterliegen der regelmäßigen Verjährung, die zweistufig ausgestaltet ist (§§ 195, 199 BGB).
1. Erste Stufe: Kenntnisabhängige Verjährung
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche in drei Jahren (§ 195 BGB).
Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit Ende des Jahres zu laufen („Silvesterverjährung“), in dem folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Anspruch ist entstanden und
der Urheber hat von den anspruchsbegründenden tatsächlichen Umständen undder Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte sie ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Das heißt die Zeit, die der Urheber braucht, um von den Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis zu erlangen, wird von der Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB nicht erfasst.
a. Entstehung des Anspruchs
Ein Anspruch ist im verjährungsrechtlichen Sinne entstanden, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann, also mit Fälligkeit. Gesetzliche Vergütungsansprüche des Urhebers entstehen unabhängig vom Willen der Beteiligten allein mit der Vornahme einer bestimmten Nutzungshandlung. Der Zeitpunkt der Entstehung vertraglicher Vergütungsansprüche des Urhebers richtet sich dagegen nach der Vereinbarung mit dem Verwerter.
b. Kenntnis der Umstände
Die Kenntnis der Person des Schuldners umfasst dessen Namen und Anschrift.
Zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände genügt die Kenntnis der Tatsachen. Bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen muss der Urheber also von der Vornahme der jeweiligen Nutzungshandlung wissen.
Bei den vertraglichen Vergütungsansprüchen genügt regelmäßig die Kenntnis des Vertragsinhaltes, die bereits mit Vertragsschluss vorliegt. Steht dagegen der Umfang der geschuldeten Vergütung noch nicht fest, etwa weil eine prozentuale Beteiligung an den Verkaufserlösen vereinbart wurde, kommt es regelmäßig auf die Kenntnis der Vornahme der Nutzungshandlung an. Rechtskenntnis ist dagegen nicht erforderlich. Die unrichtige Vorstellung des Urhebers, bei der gegebenen Tatsachenlage sei kein Anspruch oder ein Anspruch in geringerer Höhe entstanden, hindert den Beginn der Verjährung daher nicht. Der Urheber hat ja, wenn er die Tatsachen kennt, die Möglichkeit sich rechtlich beraten zu lassen.
Wird die Kenntnis nach und nach erlangt, so beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem das letzte Detail bekannt geworden ist. Kenntnis muss die Person erlangen, für welche die Ansprüche entstanden sind, also der Urheber.
Der positiven Kenntnis stehen die Fälle grob fahrlässiger Unkenntnis gleich. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Urheber auf der Hand liegende, mühelose Erkenntnismöglichkeiten nicht genutzt hat. Für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Urheber seine Unkenntnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte beseitigen können.
2. Zweite Stufe: Kenntnisunabhängige Verjährung
Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Urhebers verjährt der Anspruch i.d.R. spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB). Der Beginn der Frist ist in diesem Falle taggenau zu bestimmen.
Lesen Sie weiter über die Besonderheiten bei vertraglichen Vergütungsansprüchen im Zweiten Teil.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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