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Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht – Teil 4 Verwirkung

Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht - Teil 4 - Verwirkung

In Urheberrechtsprozessen wird häufig der Einwand der Verwirkung vorgebracht. Mit der Verwirkung kann der Rechtsverlust infolge Zeitablaufs und eines missbilligten Verhaltens bezeichnet werden. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn eine längeren Zeit verstrichen ist und die verspätete Geltendmachung als unzulässige Rechtsausübung gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). Bei der Verwirkung tritt kein Rechtserwerb ein.

1. Gegenstand der Verwirkung

Das Anwendungsgebiet der Verwirkung erstreckt sich grundsätzlich auf alle subjektiven, relativen Rechten aus sämtlichen Rechtsgebieten. Die Verwirkung bezieht sich daher auch auf alle Ansprüche, die aus dem Urheberrecht hergeleitet werden, insbesondere auch auf vertragliche und gesetzliche Vergütungsansprüche. Das Urheberrecht und die von ihm abgespalteten Nutzungsrechte selbst können dagegen nicht verwirkt werden. Sie sind zeitlos gültig. Der Verwirkungstatbestand betrifft nur die einzelnen entstandenen Ansprüche aus dem Urheberrecht.
Auch unverzichtbare Ansprüche wie der Anspruch auf weitere Beteiligung (§ 32 Abs. 3 S. 1 UrhG) können verwirkt werden, da die Verwirkung nicht an eine Willenserklärung, sondern eine gesetzliche Wertung anderweitiger Umstände anknüpft.
Die Verwirkung kommt natürlich nur in Betracht, wenn der Urheber überhaupt (noch) einen Anspruch hat. Etwas nicht vorhandenes kann nicht verwirkt werden.


2. Voraussetzungen der Verwirkung

Das UrhG enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmungen. Es gelten somit grundsätzlich die allgemeinen Regeln.
Die Verwirkung ist im Urheberrecht als außerordentlicher Rechtsbehelf auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. An die Darlegung werden strenge Anforderungen gestellt. Die Verwirkung eines Anspruches ist ein Sonderfall, der nur selten bejaht wird. Dem Richter ist in diesen Fällen ein relativ großer Ermessensspielraum eingeräumt, der einem Rechtsstreits in gewisser Weise ein zusätzliches Risiko verleiht.
Ein Anspruch ist verwirkt, wenn er längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, obwohl hierzu die Möglichkeit bestand („illoyale Verspätung“). Das Verstreichenlassen eines längeren Zeitraums allein genügt für die Verwirkung nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Zeitmoment und das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Geltendmachung des Anspruchs treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment).


a. Zeitmoment

Das fragliche Recht muss über eine längere Zeitspanne nicht verwirklicht worden sein, d.h. der Berechtigte hat es nicht ausgeübt und der Verpflichtete hat seine Verpflichtung nicht beachtet. Die für die Verwirkung maßgebliche Zeitspanne beginnt in dem Moment, in welchem der Urheber seinen Vergütungsanspruch erstmals hätte geltend machen können. Für die Länge der erforderlichen Zeit kommt es darauf an, dass die Ausübung des Rechts aus der Sicht eines objektiven Betrachters erwartet werden konnte. Die erforderliche Zeitspanne ist umso kürzer, je gravierender die hinzutretenden Umstände sind und umgekehrt. Als grober Anhaltspunkt kann der Ablauf von acht bis zehn Jahren genannt werden. Maßgeblich bleiben aber stets die Umstände des Einzelfalls.


b. Umstandsmoment

Die Verspätung muss sich weiterhin als mit Treu und Glauben unvereinbare Illoyalität darstellen, die eine Inanspruchnahme des Schuldners unzumutbar macht. Das Umstandsmoment besteht in der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes.

i. Untätigkeit

Der Urheber darf zunächst während der ganzen Zeit nichts für die Durchsetzung seines Vergütungsanspruches getan haben. Dies beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters.
Allerdings verwirken praktisch Ansprüche in der Regel dann nicht, wenn der Gläubiger vom Bestehen der Ansprüchen nichts weiß. Denn das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite ist nicht schützenswert, wenn der Urheber sein Recht nicht kennt oder kennen musste. Diese Ausnahme kann wiederum eine Einschränkung erfahren, wenn besondere Umstände eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Schuldners des Vergütungsanspruches begründen.


ii. Vertrauenstatbestand

Es kommt weiter darauf an, ob bei einer Abwägung der Interessen der Beteiligten, der Verpflichtete nicht mehr mit einer Geltendmachungen des Vergütungsanspruches durch den Urheber zu rechnen brauchte und sich darauf eingerichtet hat, der berechtigte Urheber also einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Es wäre ein unerträglicher Widerspruch zum früheren eigenen Verhalten, wenn der Urheber später doch Ansprüche herleiten wollte. Relevant wird dies vor allem bei längeren gleichartigen Handlungen, wenn der Schuldner aus deren fortdauernder Duldung durch den Urheber bei verständiger Würdigung der Umstände schließen konnte, dass der Urheber keine Ansprüche geltend machen will. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit genügt nicht. Maßgeblich sind weitere vertrauensbildende und durch das Vertrauen ausgelöste Umstände. Grundsätzlich ist die Zahlung einer Vergütung dem Schuldner zumutbar.
Besteht eine unklare Rechtslage, verwirkt der Anspruch auch bei einem Zuwarten über mehrer Jahre nicht. Die Verwirkung wurde bejaht in einem Fall, in dem ein Rechteinhaber 28 Jahre lang gegen einen Rechtsverletzer nichts unternommen hatte bzw. mehrere Jahrzehnte trotz Kenntnis der Rechte untätig blieb.

Bei Verletzung von Urheber- und Zeichenrechten wurde eine "Verwirkung" ebenfalls abgelehnt, wenn der Verletzer nicht nur das Recht des Berechtigten verletzt, sondern durch die Verletzung auch den Verkehr irreführt; in diesem Falle soll das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der Verkehrsverwirrung der "Verwirkung" des Individualrechtes des Berechtigten entgegenstehen.


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Stand: Mai 2026



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