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Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht – Teil 2 Besonderheit bei vertraglichen Vergütungsansprüchen: §§ 32, 32a UrhG

Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht - Teil 2 - Besonderheit bei vertraglichen Vergütungsansprüchen: §§ 32, 32a UrhG

Die vertraglichen Vergütungsansprüche sind stets in ihrem Zusammenhang mit §§ 32, 32a UrhG zu betrachten. Das Urheberrecht soll dem Urheber die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung seiner Werke (§ 11 UrhG) sichern. Nach § 32 UrhG hat jeder Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Anspruch auf die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessen ist. Für den Fall eines außergewöhnlichen Erfolges der Werkverwertung, hat der Urheber einen Anspruch auf zusätzliche Beteiligung aus § 32a UrhG, wenn sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der ursprünglich vereinbarten Vergütung und der tatsächlichen Nutzung ergibt („Bestsellerparagraph“).

1. § 32 UrhG

Auch die Ansprüche aus § 32 UrhG verjähren nach den allgemeinen Regelungen des BGB (s. Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht - Teil 1 Einführung). Wann dies aber im einzelnen der Fall ist, ist umstritten. Die Frage, auf welche Umstände sich die Kenntnis des Urhebers bezieht und in welchem Zeitpunkt die Ansprüche auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) entstehen, wird nämlich in der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilt.
Nach wohl herrschender Meinung bezieht sich die Kenntnis auf die jeweilige konkrete Nutzungshandlung, so dass bei einer fortdauernden Nutzung Kenntnis frühestens im Zeitpunkt der Nutzungshandlung eintreten kann. Dem Urheber müsse der Umfang der Nutzungshandlung bekannt sein, um durch einen Vergleich mit der vereinbarten Vergütung deren Unangemessenheit zu erkennen. Bei einer fortlaufenden Verwertung entstehe der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Vertragsänderung mit jeder Verwertungshandlung neu. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche immer wieder innerhalb der Frist von drei Jahren ab Kenntnis der einzelnen Nutzungshandlung geltend gemacht werden könnten. Die Verjährung käme nur für solche Ansprüche in Betracht, die in der Vergangenheit wegen einer Unangemessenheit der Vergütung entstanden sind, aber noch nicht zur Vertragsanpassung geführt haben.
Nach anderer Ansicht entstehen die Ansprüche aus § 32 UrhG mit Vertragsschluss. Kennt der Urheber von Anfang an die diesen Anspruch begründenden Umstände, d.h. insbesondere die Ungemessenheit der Vergütungsregelung, so verjährt der Anspruch in drei Jahren nach Vertragsschluss. Unabhängig von der Kenntnis würden die Ansprüche aus § 32 UrhG spätestens zehn Jahre nach Vertragsschluss verjähren.

Richtig ist wohl, für sämtliche Ansprüche aus § 32 UrhG auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Hierauf deuten die Formulierungen der §§ 32 Abs. 1 S. 1 UrhG und 32 Abs. 2 S. 2 UrhG hin. Die Gegenauffassung beruht wohl auch darauf, dass noch im Regierungsentwurf des § 32 UrhG die Angemessenheit der Vergütung nach Art und Umfang der Nutzung bestimmt wurde. Dieser Vorschlag wurde aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen. Schließlich kann nur so eine Abgrenzung zu § 32a UrhG, der die nach Vertragsschluss entstanden Umstände erfasst, gelingen (dazu sogleich).

Die Ansprüche aus § 32 UrhG entstehen also im Moment des Vertragsschlusses. Sie verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung, wobei nur die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt werden. Entscheidend ist die Kenntnis der Unangemessenheit, d.h. der Branchenunüblichkeit bzw. Unredlichkeit, der Vergütung. Unbeachtlich ist dagegen, ob der Urhebers von für ihn ungünstigen Abweichungen seiner vertragliche vereinbarten Vergütung von bestehenden gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) weiß. Hinsichtlich der Unredlichkeit muss der Urheber eine sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre vornehmen: Seine Vergütung muss aufgrund der objektiven Umstände und nicht nur aus seiner subjektiven Sicht grob ungerecht sein.
Erlangt der Urheber keine entsprechende Kenntnis, so verjähren die Ansprüche spätestens zehn Jahre nach Vertragsschluss.


2. § 32a UrhG

Auch für die Ansprüche aus § 32a UrhG gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (s. Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht - Teil 1 Einführung).
Der Anspruch auf weitere Beteiligung aus § 32a UrhG entsteht mit der Vornahme von weiteren Nutzungshandlungen und den daraus resultierenden Erträgen beim Verwerter, die die ursprünglich vereinbarte angemessene Vergütung nunmehr unangemessenen erscheinen lassen. In diesem Falle entsteht tatsächlich der Vergütungsanspruch (freilich nur für die jeweilige Nutzung) fortwährend neu.
Damit die kenntnisabhängige Verjährung beginnt muss der Urheber auch um die Verwertung des Werkes durch den Rechteinhaber wissen und es müssen ihm die Umstände bekannt sein, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen seiner Vergütung und den Erträgen aus der Werknutzung ergibt. Allein die Tatsache, dass der Urheber das Marktgeschehen nicht verfolgt genügt nicht, um ihm eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Ausreichen kann aber, das ein Werk über Wochen in den Bestsellerlisten erscheint, entsprechend beworben wird oder zur Hauptsendezeit im Fernsehen läuft.
Spätestens zehn Jahre nach der Vornahme der einzelnen Nutzungshandlung und dem Anfall der Erträge beim Verwerter verjährt, der Anspruch auf weitere Beteiligung für die jeweilige Nutzung.


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Stand: Mai 2026



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