Handelsvertreterausgleich – Teil 30 – Autowäsche als Handelsvertreter
12.3 Autowäsche als Handelsvertretergeschäft
Betreibt der Tankstellenpächter das Autowaschgeschäft als Handelsvertreter für den Unternehmer (Fußnote), ist § 89b HGB unmittelbar anwendbar. Auch hier ist der Handelsvertreterausgleich getrennt vom Kraftstoffgeschäft zu ermitteln.
Der BGH überträgt einige Wertungen vom Kraftstoffgeschäft (Fußnote):
- Grundlage der Berechnung ist die Provision in voller Höhe
- Es ist von einer Abwanderungsquote von 20 % pro Jahr auszugehen
Die Stammkundeneigenschaft wird bei der Autowäsche teilweise anders bewertet. Zunächst ließ der BGH eine Schätzung aufgrund der MAFO-Studie zu (Fußnote). Stammkunde war danach, wer innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen hat und voraussichtlich weitere abschließen wird. In Bezug auf die MAFO-Studie nahm der BGH einen Stammkundenanteil von 80 % an.
Weiter konkretisierte der BGH den Stammkundenbegriff der Waschkunden nicht. Es ist daher höchstrichterlich ungeklärt, ob die Zahl von vier Geschäften pro Jahr aus dem Kraftstoffgeschäft auf das Waschgeschäft übertragen werden kann (Fußnote). Das OLG München (Fußnote) nahm im Waschgeschäft ein ortsgebundenes Verbraucherverhalten an und stufte den Stammkundenanteil daher höher ein als beim Kraftstoffgeschäft. Ob dies stets der Fall ist und ob der hohe Stammkundenanteil, den der BGH im Urteil aus 2003 annahm, so übertragbar ist, wurde höchstrichterlich (noch) nicht entschieden.
Der BGH (Fußnote) selbst schränkte den Ausgleichsanspruch im Waschgeschäft ein, indem er im Waschgeschäft einen hohen Verwaltungsanteil (Fußnote) annahm und diesen anspruchsmindernd in der Billigkeit berücksichtigte.
Im Einzelfall sind somit zur Errechnung der Handelsvertreterprovision für Betreiber von Autowaschanlagen dieselben Kriterien wie im Kraftstoffgeschäft zugrunde zu legen. Die Bewertung der Merkmale erfolgt jedoch anhand des konkreten Geschäfts, sodass die Umstände der Geschäftsart (v.a. Umfang der verwaltenden Tätigkeit und Betriebskosten) zu berücksichtigen sind.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026