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Handelsvertreterausgleich – Teil 28 – Ausgleichsanspruch

11 Ausgleichsanspruch im Tankstellen-Shopgeschäft

11.1 Allgemeines zu Tankstellenshops

Das Tankstellen-Shopgeschäft (Fußnote) stellt mittlerweile häufig die Hauptgewinnquelle der Tankstellenbetreiber dar. Da hier ebenfallsGeschäftsbeziehungen zu Kunden aufgebaut werden können, stellt sich die Frage, ob der Ausgleichsanspruch auf das Shopgeschäft ausgeweitet werden kann.
Die Antwort hängt dabei maßgeblich davon ab, ob das Shopgeschäft (Fußnote) ein Eigengeschäftoder ein Handelsvertretergeschäft ist.

11.2 Tankstellenshop als Eigengeschäft des Tankstellenpächters

Überwiegend wird das Shopgeschäft als Eigengeschäft geführt (Fußnote). Das bedeutet, dass der Tankstellenbetreiber die Produkte im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft, also im Gegensatz zum Kraftstoffgeschäft nicht als Vermittler für die Tankstellengesellschaft auftritt.
Daher tritt der Tankstellenbetreiber nicht als Handelsvertreter für die Mineralölgesellschaft auf, sodass § 89b HGB nicht unmittelbar anwendbar ist.
Eine analoge Anwendung des § 89b HGB kommt nur in Betracht, wenn der Tankstellenbetreiber vergleichbar mit einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingebunden ist. Dies setzt voraus, dass der Betreiber von der Gesellschaft als Großhändler mit Shopwaren beliefert wird und zur Abnahme vertraglich verpflichtet ist (Fußnote).
Der Tankstellenbetreiber muss außerdem verpflichtet sein, den Kundenstamm zu übertragen (Fußnote). Daran stellt der BGH hohe Voraussetzungen (Fußnote). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt meistens lediglich eine „faktische Kontinuität“ vor. Wenn der Tankstellenbetreiber nach Beendigung des Vertrages das Tankstellengrundstück an die Gesellschaft übergibt, reicht dies nicht aus.
Bei einem (Fußnote) Eigengeschäft scheidet ein Ausgleichsanspruch nach der Wertung des BGH daher aus (Fußnote).

11.3 Tankstellen-Shopgeschäft als Handelsvertretergeschäft

Liegt ausnahmsweise ein Vertretergeschäft vor (Fußnote), findet § 89b HGB unmittelbare Anwendung.

Der Ausgleichsanspruch ist für das Tankstellen-Shopgeschäft getrennt zu ermitteln.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wendet der BGH jedoch die gleichen Grundsätze wie für das Kraftstoffgeschäft an (Fußnote):

  • Stammkunde ist, wer in den letzten zwölf Vertragsmonaten viermal im Shop eingekauft hat
  • Der Berechnung ist der Stammkundenumsatzanteil zugrunde zu legen
  • Es wird von einer Stammkundenabwanderungsquote von 20 % pro Jahr ausgegangen
  • Ausschließlich Buchhaltungsaufwand wird als verwaltende Tätigkeit anerkannt
  • Ein Billigkeitsabzug aufgrund der Sogwirkung der Marke von 10 % bei bekannten Marken wird anerkannt.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.


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Stand: Mai 2026



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