Werbeanlagen – Teil 14 – Rechtsschutz Dritter

Beispiel:
Der Unternehmer U betreibt ein größeres Lebensmittelgeschäft in der Gemeinde G in Baden-Württemberg. Er beantragt eine Genehmigung für eine von ihm geplante Fremdwerbeanlage. Dabei soll es sich um eine größere Plakatwand handeln auf der U seine wöchentlichen Angebote bewerben will. Die Plakatwand ist genehmigungspflichtig. Sie soll am Eingang des Industriegebietes liegen in dem das Lebensmittelgeschäft des U liegt. Allerdings wird ihm von der Gemeinde G die erhoffte Genehmigung versagt. Daraufhin legt er form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Auch dieser bliebt ohne Erfolg. Er überlegt, ob er Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben sollte. Hätte diese Aussicht auf Erfolg?

  • Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
  • Zulässigkeit: Der Verwaltungsgerichtsweg wäre eröffnet, da es sich beim Streit um eine Baugenehmigung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO handelt. U müsste ferner die richtige Klageart auswählen. Hier wird der Erlass einer Baugenehmigung, mithin eines Verwaltungsaktes gewollt. Dafür stellt die Verpflichtungsklage das passende Mittel dar. Außerdem ist er klagebefugt, da ihm möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung aus § 58 LBO BW zustehen könnte. Des Weiteren müsste ein Vorverfahren durchgeführt werden. Dies ist mit Einlegung des Widerspruchs geschehen. Ferner müsste U die Klagefrist von einem Monat einhalten und darauf achten, dass er den richtigen Klagegegner auswählt, nämlich den Rechtsträger der handelnden Behörde. Demnach wäre die Klage zum Verwaltungsgericht zulässig.
  • Begründetheit: Die Begründetheit befasst sich mit der Frage, ob der U tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat. Dies wäre der Fall, wenn sein Vorhaben genehmigungspflichtig ist und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen würden. Die Genehmigungspflichtigkeit ergibt sich aus dem Sachverhalt. Hier könnten aber eventuell Vorschriften des BauGB entgegenstehen. Bei der Fremdwerbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, sodass die §§ 29 ff. BauGB anwendbar sind. Da für das Zielgebiet ein Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die Zulässigkeit nach § 30 I BauGB. Hier soll die Werbeanlage in einem Industriegebiet aufgestellt werden. In einem Industriegebiet sind gemäß § 9 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Werbeanlagen sind darunter zu fassen (s.o.), sodass das geplante Vorhaben zulässig ist. Andere Vorschriften, welche entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klage des U ist daher auch begründet.
  • Ergebnis: Die Klage ist zulässig und begründet, sodass sie Aussicht auf Erfolg haben wird.

6.2.3 Rechtsschutz Dritter

Nun muss die Konstellation jedoch nicht immer so sein, dass derjenige der eine Genehmigung beantragt hat, dagegen vorgehen will. Vielmehr kann es auch vorkommen, dass sich ein unbeteiligter Dritter gegen eine Genehmigung wenden möchte, die einen anderen begünstigt. Dies sind dann meistens Nachbarn, die fürchten, das geplante Vorhaben könne sie beeinträchtigen. Auch dies muss bei der Planung von Werbeanlagen bedacht und berücksichtig werden. Dadurch, dass es sich dabei um Parteien handelt, die am Verfahren nicht beteiligt sind, ergeben sich hierfür Besonderheiten hinsichtlich des Rechtsschutzes (Fußnote).

6.2.3.1 Drittwiderspruch

Zunächst ist das grundsätzliche Vorgehen jedoch gleich. Es muss Widerspruch eingelegt werden, damit sich die Behörde nochmals mit dem streitigen Sachverhalt befasst. Allerdings erfolgt hier schon eine entscheidende Einschränkung. Um nämlich widerspruchsbefugt zu sein bedarf es der Verletzung drittschützender Vorschriften. Es genügt also nicht, dass irgendwelche Vorschriften verletzt worden sind. Diese müssen vielmehr gerade auch darauf abzielen Dritte zu schützen (Fußnote). Dies ist ein notwendiges und logisches Einschränkungserfordernis, da sich sonst jeder unbeteiligte Dritte mit der Verletzung irgendeiner Vorschrift gegen die Genehmigung eines Anderen richten könnte, ohne ein wirkliches Interesse daran zu besitzen. Das eigene Interesse liegt eben nur dann vor, wenn im Laufe des Genehmigungsverfahrens irgendwelche drittschützende Vorschriften verletzt worden sind.

Drittschützend ist eine Norm dann, wenn dadurch nicht nur ein Allgemeininteresse geschützt wird, sondern zumindest auch Individualinteressen, also Interessen Einzelner, berücksichtigt werden.
Ob einer Norm drittschützender Charakter zugesprochen werden kann, muss im Einzelfall durch Auslegung geprüft werden. Ein starkes Indiz für Drittschutz ist jedoch dann gegeben, wenn im Wortlaut der Norm ausdrücklich auf nachbarrechtliche Belange hingewiesen wird. So wie dies beispielsweise in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO der Fall ist.

Allerdings können auch Normen, die ausweislich ihres Wortlautes auf den ersten Blick nicht unbedingt drittschützend erscheinen, ebensolche sein. Hier ist insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt um dem Problem entgegenzuwirken, dass viele der baurechtlichen Vorschriften primär öffentliche Interessen schützen. Folglich ist das Gebot der Rücksichtnahme Auslegungshilfe für die baurechtlichen Vorschriften.

Wenn der drittschützende Charakter einer Norm festgestellt ist muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Widerspruchsführer im konkreten Fall zum geschützten Personenkreis gehört. Auf den Verstoß kann sich logischerweise nur derjenige berufen, der durch die Norm geschützt werden soll.

6.2.3.2 Drittschützende Normen im Baurecht

Nachfolgend sollen die wichtigsten baurechtlichen drittschützenden Normen kurz beispielhaft dargestellt werden:

  • §§ 30-33 BauGB

Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind drittschützend, da die Anwohner in einem räumlichen Gebiet eine Schicksalsgemeinschaft bilden. Jeder der in diesem Gebiet wohnt muss sich an die bauplanungsrechtlichen Vorgaben halten, hat jedoch auch Anspruch darauf, dass sich die andern Gebietsbewohner an diese Vorgaben halten.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Zulässigkeit von Werbeanlagen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2016, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-006-9.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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