Werbeanlagen – Teil 03 – Genehmigungspflichtigkeit

3. Genehmigungspflichtigkeit

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine Werbeanlage nicht ohne Genehmigung errichtet werden kann. Für solche Vorhaben muss meistens eine Baugenehmigung eingeholt werden. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Normen in den Landesbauordnungen. Viele Werbeanlagen sind bauliche Anlagen und bedürfen daher schon aus diesem Grunde einer Genehmigung. Für Baden-Württemberg ist hier wieder exemplarisch § 49 LBO BW zu nennen. In den Bauordnungen der andern Länder finden sich entsprechende Vorschriften.

Für bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnungen finden sich oftmals Legaldefinitionen im Gesetz. Fällt eine Webeanlage nicht unter die Definition einer baulichen Anlage im Sinne der Landesbauordnung, so ergibt sich daraus jedoch noch nicht die generelle Verfahrensfreiheit. So ist beispielsweise in Baden-Württemberg die Nr. 9 des Anhanges zu § 50 LBO zu beachten. Hier sind die Werbeanlagen explizit aufgeführt. Daraus ergibt sich, dass Werbeanlagen, auch wenn sie keine baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sind, grundsätzlich genehmigungspflichtig sind.

Von diesem Grundsatz bestehen jedoch gewisse Ausnahmen. Bei diesen ist dann eine Genehmigung nicht erforderlich. Vereinfacht kann gesagt werden: Je größer und beeinträchtigender die Anlage, desto wahrscheinlicher das Genehmigungserfordernis.

3.1 Genehmigungsfreie Vorhaben

Zunächst soll nachfolgend dargestellt werden, welche Werbeanlagen nicht unter die Genehmigungsbedürftigkeit der Landesbauordnungen fallen.

3.1.1 Ausschluss durch Negativkatalog

Die Landesbauordnungen klammern zunächst manche Erscheinungsformen von Werbeanlagen aus und qualifizieren diese schon überhaupt nicht als Werbung im baurechtlichen relevanten Sinne. So finden sich beispielsweise in § 2 Abs. 9 S. 3 LBO BW oder § 13 Abs. 6 LBO NRW Katalogaufzählungen. Vergleichbare Vorschriften sind auch in den meisten anderen Landesbauordnungen zu finden.
Da hier keine Qualifikation als Werbeanlage vorliegt, benötigt man in diesen Fällen logischerweise auch keine Genehmigung nach den entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen.

Beispiel:
Der Ortsverband der Partei S in der baden-württembergischen Gemeinde G will für die kommende Bundestagswahl Wahlplakate in der Umgebung aufhängen. Handelt es sich dabei um Werbeanlagen im baurechtlichen Sinne?

o Die Gemeinde G liegt in Baden-Württemberg, sodass die LBO BW einschlägig ist. Das Plakat stellt grundsätzlich eine Werbeanlage im Sinne des § 2 Abs. 10 LBO BW dar. Jedoch ist in § 2 Abs. 10 S. 3 Nr. 1 LBO BW normiert, dass Wahlwerbung, die im Zusammenhang mit einer allgemeinen Wahl, für die Dauer eines Wahlkampfes angebracht ist, nicht als baurechtlich relevante Werbung anzusehen ist.
3.1.2 Andere genehmigungsfreie WerbeanlagenAuch wenn eine Anlage vom Grundsatz her als Werbung im baurechtlichen Sinne qualifiziert ist, kann es sein, dass eine Genehmigung in diesem Falle trotzdem nicht nötig ist. Die Landesbauordnungen sehen für bauliche Anlagen bestimmte Ausnahmen vor, wann eine Genehmigung nicht nötig ist. Für Baden-Württemberg ergeben sich diese Ausnahmen beispielsweise aus § 50 LBO BW. Danach sind alle Anlagen, die im Anhang angeführt sind verfahrensfrei. Darunter fallen eben auch manche Werbeanlagen. In Bauordnungen anderer Länder finden sich wieder entsprechende Vorschriften.

Beispiel:
Unternehmer U will ein kleines Werbeschild im Innenbereich der in Baden-Württemberg liegenden Gemeinde G aufstellen. Das Werbeschild hat eine Größe von 1 Quadratmeter. Benötigt er eine Genehmigung?

  • Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine Werbeanlage, die grundsätzlich nach § 49 Abs. 1 LBO BW genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigungspflichtigkeit ist auch nicht nach § 2 Abs. 10 S. 3 LBO BW ausgeschlossen. Allerdings handelt es sich um eine Werbetafel, die nicht mehr als einen Quadratmeter Fläche haben soll. Daher ist das Vorhaben nach § 50 Abs. 1 LBO genehmigungsfrei, da in Nr. 9 a) des Anhangs zu § 50 LBO BW die Verfahrensfreiheit für Werbeanlagen, mit einer Fläche die nicht größer als einen Quadratmeter ist, festgeschrieben ist.

3.2 Genehmigungsfähigkeit

Der Antragssteller erhält nur dann eine Genehmigung für sein Vorhaben, wenn dieses genehmigungsfähig ist. Genehmigungsfähigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn das Vorhaben im Einklang mit den öffentlich rechtlichen Vorschriften steht. Die Anforderungen, die das Gesetz an die Vorhaben stellt, müssen erfüllt sein. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen. Für Baden-Württemberg ist hier speziell § 58 LBO BW einschlägig, wobei es auch hier praktisch identische Vorschriften in den Landesbauordnungen anderer Länder gibt.

Dabei sind nicht nur Vorschriften aus dem Baurecht zu beachten. Die Genehmigung kommt vielmehr nur dann in Frage, wenn alle öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, die Anforderungen an das Vorhaben stellen. Bei Werbeanlagen im Speziellen sind das regelmäßig Bauplanungs- und Bauordnungsrechtliche Vorschriften. Aber auch umweltrechtliche Vorschriften und solche aus dem Straßenverkehrsrecht können dabei beachtlich sein.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Zulässigkeit von Werbeanlagen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2016, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-006-9.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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