Unternehmenskauf – Teil 24 – Regelungsgegenstände
5.2 Regelungsgegenstände
Der Erwerb des Unternehmens und alle in diesem Zusammenhang relevanten Faktoren sind im Unternehmenskaufvertrag umfassend und abschließend zu regeln. Einem Unternehmenskaufvertrag liegt keine starre Vorlage zugrunde. Stattdessen sind sämtliche Inhalte einer individuellen Ausgestaltung zugänglich. Insofern spielen die Vertragsverhandlungen die entscheidende Rolle. Diese wiederum bauen auf den – vor allem im Rahmen der Due Diligence – ausgetauschten Informationen und den – vor allem im Rahmen des Letter of Intents – bereits geschlossenen Vereinbarungen auf. Die Vertragsverhandlungen laufen üblicherweise in mehreren Verhandlungsrunden zwischen den Beratungsteams von Käufer und Verkäufer ab. Die endgültige Version des Unternehmenskaufvertrags mit all seinen Regelungsgegenständen kommt je nach Komplexität der Transaktion in einem Prozess von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Wochen oder sogar Monaten zustande. Ob im Exklusiv- oder Auktionsverfahren verhandelt wird, kann sich unterschiedlich auf die Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrags auswirken. Der Konkurrenzdruck zwischen den Bietern im Rahmen eines Auktionsverfahrens kann einen effizienten Fortgang der Verhandlungen bedingen. Stehen sich wiederum nur zwei Parteien gegenüber, können sich diese von Beginn an mit ernsten Absichten auf ihre individuellen Interessen einstellen, ohne dass die Gefahr des vorzeitigen Ausscheidens im Raum steht. Pauschal lässt sich keine Wertung treffen. (Fußnote).
Im Überblick bestehen die im Folgenden im Detail dargestellten Regelungspunkte eines Unternehmenskaufvertrags aus:
• Kaufgegenstand
• Form- und Zustimmungserfordernisse
• Kaufpreis, einschl. der Unternehmensbewertung und der Kaufpreisbestimmung
• Haftung und Gewährleistung
• Wettbewerbsbeschränkungen
• Abwicklung, einschl. des Closings, der Regelungen zum Übergangsstichtag und zur Überleitung und der Post Merger Integration
5.3 Kaufgegenstand
Die beiden Erwerbsmöglichkeiten in Form des Share und des Asset Deals unterscheiden sich in ihrem jeweils unterschiedlich definierten Kaufgegenstand. Bei einem Erwerb im Rahmen eines Share Deals bilden sämtliche Gesellschaftsanteile am Zielunternehmen den Kaufgegenstand. Der Erwerb als Asset Deal hat sämtliche Vermögensgegenstände des Zielunternehmens - jedoch nicht die Geschäftsanteile des Zielunternehmens - zum Gegenstand des Kaufs (Fußnote).
5.3.1 Kaufgegenstand beim Asset Deal
Im Rahmen des Asset Deals ist der sog. sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz einzuhalten. Damit das Unternehmen als solches Gegenstand eines einheitlichen Kaufvertrags sein kann, sind sämtliche der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu bestimmen. Alle zu übernehmenden Vermögenswerte müssen genau ausgewählt und konkret bezeichnet sein.
Zu den zu übertragenden einzelnen Bestandteilen des Unternehmens gehört neben dem bilanzierten Vermögen des Unternehmens auch das nicht bilanzierte bzw. nicht bilanzierungsfähige Vermögen. Teil dessen sind immaterielle und geringwertige Wirtschaftsgüter, aber auch vertragliche und sonstige Rechtsverhältnisse. Entsprechend den Anforderungen nach der Art des einzelnen Wirtschaftsguts läuft die Einzelübertragung jeweils unterschiedlich ab.
Beispiel:
Unternehmer U möchte im Rahmen eines Unternehmenskaufs alle dazugehörigen Wirtschaftsgüter übertragen. Dazu gehören insbesondere seine hochwertigen Produktionsmaschinen, das Grundstück, auf dem sich seine Produktionshalle befindet und außerdem bestehende Zahlungsansprüche gegenüber Kunden, die bereits eine Warenlieferung erhalten haben.
- Bei den Produktionsmaschinen handelt es sich um bewegliche Sachen. Diese werden durch Übereignung übertragen.
- Das Grundstück ist eine unbewegliche Sache. Unbewegliche Sachen werden ebenfalls durch Übereignung übertragen.
Die Zahlungsansprüche stellen Forderungen dar. Forderungen werden durch Abtretung an den Erwerber übertragen.
Der Bestimmtheitsgrundsatz, aufgrund dessen nur das übertragen wird, was dazu ausreichend bestimmt ist, eröffnet die Möglichkeit zu wählen, ob und welche Bestandteile des Unternehmens im Einzelnen vom Unternehmenskauf ausgeschlossen werden sollen. Wollen die Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist der Abgrenzung des zu übertragenen Unternehmens von dem zurückzubehaltenden Vermögen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Sollen im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrag bestimmte Teil der Produktion nicht mit an den Käufer übertragen werden, so sind diese Teile durch eine entsprechende Auflistung von dem Unternehmenskauf ausschließen. (Fußnote)
5.3.2 Kaufgegenstand beim Share Deal
Bei einem Share Deal unterscheidet sich der Kaufgegenstand nach der Gesellschaftsform. Kaufgegenstand können insofern die Gesellschaftsanteile einer GmbH, die Aktien einer Aktiengesellschaft oder die Beteiligungen an einer Personengesellschaft sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Gesamtheit der Anteile oder Aktien erworben werden. Von einem Unternehmenskauf ist jedoch erst dann auszugehen, wenn der Erwerber die notwendige Mehrheit erlangt, um die unternehmerische Leitungsmacht des Unternehmens zu übernehmen. Auch wenn es keinen festgesetzten Grenzwert für die Mindesthöhe der erworbenen Anteile oder Aktien gibt, bedarf es mindestens 75 bis 90 % der Anteile bzw. Aktien. Erst bei der Übernahme dieser Quoten hält der Erwerber die Mehrheit der Anteile oder Aktien und kann mit seinen Stimmen in der Gesellschafterversammlung die ggf. weiteren Anteilsinhaber überstimmen, sodass von einer Leitungsmacht ausgegangen werden kann.
Mit dem Anteilserwerb erhält der Käufer die Gesellschafterstellung des Verkäufers mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, ohne dass eine nähere Bestimmung dessen notwendig ist. Das liegt daran, dass das Zuordnungsobjekt der einzelnen Wirtschaftsgüter, nämlich das Unternehmen, sich nicht ändert.
Damit geht einher, dass grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, bestimmte Verbindlichkeiten vom Erwerb auszuschließen. Als Umgehungsmöglichkeit kommt es im Einzelfall jedoch in Betracht, Unternehmensteile, die nicht übernommen werden sollen, im Vorhinein auszugliedern (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
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Stand: Mai 2026