Unternehmenskauf – Teil 14 – Bedeutung des Letter of Intent
4.2.3.3 Bedeutung des Letter of Intents
Trotz der regelmäßig unverbindlichen Ausgestaltung eines weichen und eines harten Letter of Intents, darf die Wirkung eines Letter of Intents nicht unterschätzt werden. Selbst als reine Absichtserklärung ist der Letter of Intent für die Vertragsparteien ein bedeutsamer Einschnitt für den folgenden Transaktionsprozess und die weiterführenden Verhandlungen, die in dessen Rahmen stattfinden.
Der Hauptzweck eines Letter of Intent liegt in der Verhandlungserleichterung. Der Veräußerer beabsichtigt durch die Zustellung des Letters of Intents an die für ihn in Betracht kommenden Kaufinteressenten, deren Einverständnis zu den von ihm dokumentierten Eckdaten einzuholen. Indem der Veräußerer den Letter of Intent an den Kaufinteressenten richtet, um dessen Einverständnis einzuholen, prüft er die Ernsthaftigkeit dessen Erwerbsabsichten. Üblicherweise stellt die Gegenzeichnung des Letters of Intent für den Veräußerer die entscheidende Voraussetzung dafür dar, dass er dem potentiellen Käufer weitergehende sensible Daten offenbart. Insbesondere für die Gewährung des Zutritts zum Datenraum im Rahmen der Durchführung der Due Diligence ist der Letter of Intent damit von entscheidender Bedeutung.
Was im Letter of Intent vereinbart wurde, erweist sich in der Regel im weiteren Verlauf der Transaktion als schwer verhandelbar. Der Letter of Intent hat damit eine sehr große verhandlungspsychologische Bedeutung für die Vertragsparteien. Sie rücken nur selten von den Eckdaten, auf die sie sich einmal geeinigt haben, ab, sodass sich Nachverhandlungen üblicherweise sehr schwer gestalten und einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Nur bei wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Unternehmen oder dessen Umfeld, die die Rahmenbedingungen umfassend oder tiefgreifend verändern, besteht ein sachlicher Grund dafür in Nachverhandlungen Abänderungen im Endkaufvertrag gegenüber dem Letter of Intent herauszuarbeiten. Willkürliches Nachverhandlungen verzögert den Erwerbshergang und verschlechtert das Verhältnis der Vertragsparteien. Trotz der rechtlichen Unverbindlichkeit kann man somit von einer faktischen Bindungswirkung an die Absichtserklärung und die darin vereinbarten wesentlichen Bestandteile zum Unternehmenskauf sprechen.
Für den Fall, dass die Parteien in Bezug auf bestimmte Regelungsinhalte diese faktische Bindungswirkung mangels ausreichender Einigung umgehen möchten, steht ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, einen Vorbehalt zu normieren.
Beispiel:
Für die Höhe des im Letter of Intent festgelegten Kaufpreis wird der Vorbehalt vereinbart, dass dessen Angemessenheit im Rahmen der Durchführung der Due Diligence noch bestätigt wird.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen eines Letter of Intents als reine Absichtserklärung von bestimmten Regelungen eine nicht nur faktische, sondern auch rechtlich bindende Wirkung ausgeht. So können insbesondere die Vereinbarungen zur Vertraulichkeit oder zur Exklusivität als rechtlich verbindlich ausgestaltet werden.
Da die Abgrenzung zwischen verbindlichen und unverbindlichen Regelungen zu Zweifelsfragen führen kann, sollte dahingehend eine Klarstellung erfolgen. Üblich ist die Dokumentation, dass es sich im Allgemeinen um eine reine Absichtserklärung und eben keine verbindliche Erklärung handelt. Soweit einzelne Aspekte oder Punkte eine verbindliche Regelung beinhalten, werden diese entsprechend konkret und ausdrücklich formuliert (Fußnote).
Neben dem Abschluss eines Letter of Intent gibt es verschiedene Alternativen, die dieselbe Funktion erfüllen können. Insofern finden sich als gebräuchlich Vereinbarungen zur Erklärung der Transaktionsabsicht und Dokumentation des Verhandlungsstands der Abschluss eines sog. heads of terms oder heads of agreements. Daneben ist zudem das sog. memorandum of understanding eine gebräuchliche Vereinbarung. Der Unterschied zum Letter of Intent liegt in der Form der Dokumente. Während ein Letter of Intent einen Brief von Seiten eines Vertragspartners darstellt, der von der anderen Vertragsseite zu unterzeichnen ist, handelt es sich bei den alternativen Dokumenten um Ausgestaltungsformen eines Vertrages (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
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Stand: Mai 2026