Unternehmenskauf – Teil 12 – Informationsmemorandum
4.2.2 Informationsmemorandum
Das Informationsmemorandum stellt eine Zusammenfassung der allgemeinen Unternehmensdaten über das Kaufobjekt sowie der Informationen zur geplanten Transaktion dar. Es wird von Verkäuferseite erstellt. Im Rahmen von Auktionsverfahren führt der Verkäufer zu diesem Zweck eine Verkäufer-Due-Diligence durch. Die Ergebnisse der Auswertung bilden die Grundlage für das Informationsmemorandum
Das Informationsmemorandum ist im Vorbereitungsprozess einer Transaktion von großer Bedeutung. Im Rahmen des Auktionsverfahrens gehört es zum festen Bestandteil des Ablaufs des Unternehmenserwerbswegs. Es bildet die Basis für die „erste Runde“ in deren Rahmen die nach Sichtung des Informationsmemorandums verbleibenden Erwerbsinteressenten ihr erstes, indikatives Angebot, die First Unbinding Offer abgeben. In Exklusivverhandlungen ist die Zuhilfenahme eines Informationsmemorandums ebenso förderlich, um die Verhandlungen in einem frühen Stadium effektiv voranzubringen und die Informationsgewährleistung zu strukturieren.
Inhaltlich baut sich ein Informationsmemorandum typischerweise aus zwei Abschnitten auf. Am Anfang steht die sog. "Executive Summary“ in der die wichtigsten wirtschaftlichen Fakten zusammengefasst werden. Im nächsten Abschnitt folgen etwas detailliertere Informationen. Üblicherweise bestehen diese aus einem Umriss des Tätigkeitsfelds, der insbesondere Informationen zum Markt sowie zur Organisation des Betriebs enthält. Daneben finden sich Informationen zu den Unternehmensverhältnissen in rechtlicher, wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht und schließlich eine Darstellung der von Verkäuferseite geplanten Transaktionsstruktur einschließlich eines zeitlichen Ablaufs.
Im Umfang ist ein Informationsmemorandum eher begrenzt. Die Darstellung der Informationen erfolgt oberflächlich. Informationsmemoranden sind typischerweise im Umfang von 20 bis zu 100 Seiten zu finden. Sehr sensible Informationen zum Kaufobjekt werden in diesem Rahmen noch nicht zur Verfügung gestellt. Da die Parteien sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem frühen Verhandlungsstadium befinden, ist eine Gewährung einer umfassenden Bandbreite an tiefgreifenden Fakten meist nicht gewollt und nicht notwendig. Der Zweck eines Informationsmemorandums liegt nicht darin, es dem Kaufinteressenten bereits zu ermöglichen, das Kaufobjekt umfassend zu durchleuchten. Das Informationsmemorandum soll keine Grundlage für eine bindende Investitionsentscheidung darstellen. Seine Funktion ist, den angesprochenen Erwerbsinteressenten die vorgeschlagene Transaktion reizvoll erscheinen zu lassen.
Das Informationsmemorandum trägt zur Strukturierung des Auktionsverfahrens bei. Durch das Memorandum wird eine Vielzahl an Anwerbern im Rahmen eines Auktionsverfahrens auf einen einheitlichen Informationsstand gesetzt werden. Dies kann den weiteren Verkaufsprozess strukturieren und beschleunigen. Das Informationsmemorandum ist daher ein Instrument zur effizienten Prozessgestaltung.
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Informationen stellt sich die Frage nach der Haftung für falsche oder fehlende Informationen. Üblicherweise enthält ein Informationsmemorandum einen ausdrücklichen Ausschluss einer solchen Haftung soweit gesetzlich möglich. Da insofern das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 – 310 BGB zu beachten ist, ist ein Haftungsausschluss nur wirksam, sofern er der Inhaltskontrolle standhält. Ein Haftungsausschluss für eine Haftung aufgrund groben Verschuldens ist unwirksam.
In diesem Zusammenhang ist auch die Einhaltung von Kardinalspflichten von Bedeutung. Gemeint sind damit solche Pflichten, die bei Vertragsanbahnung als wesentlich erscheinen, sodass der Erwerber darauf vertrauen darf, dass diese uneingeschränkt erfüllt werden.
Der Verkäufer verfolgt beim Aufsetzen eines Informationsmemorandums das Ziel, einen möglichst weitreichenden Haftungsschluss für sich zu erzielen. Aus Käufersicht ist eine kritische Prüfung des Inhalts des Informationsmemorandums in der späteren Durchführung der Due Diligence ratsam, um die erhaltenen Informationen auszuwerten (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapital 21 Rn. 58 ff.; Hamann/Sigle, Vertragsbuch Gesellschaftsrecht, § 21 Rn. 13 f.; Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 13; Seibt, Mergers & Acquisitions, B III).
4.2.3 Letter of Intent (LOI)
Der Letter of Intent (LOI) ist eine gemeinsame Absichtserklärung von Veräußerer und potentiellem Erwerber über den möglichen Abschluss des Unternehmenskaufvertrags. Es handelt sich um eine der wichtigsten Vorfeldvereinbarungen. Mit dieser Kaufabsichtsvereinbarung wird die prinzipielle Bereitschaft zum Vertragsschluss erklärt. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung in Schriftform.
Ein LOI wird in der Regel nach der ersten Verhandlungsphase abgeschlossen, nach der sich die näheren Verhandlungen abspielen.
Im klassischen Verfahren erfolgt die Erklärung nach den ersten Vorgesprächen, im Auktionsverfahren folgt sie auf die indikativen Angebote der Kaufinteressenten nach Bereitstellung des Informationsmemorandums (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapital 21 Rn. 67 f.; Saenger, Gesellschaftsrecht, § 37 Rn. 1082).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
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Stand: Mai 2026
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