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Unternehmenskauf – Teil 05 – Formen

3.2 Formen des Unternehmenskaufs

Es existieren verschiedene Formen des Unternehmenskaufs. Die beiden Grundformen sind

  • der Asset Deal und
  • der Share Deal.

Asset und der Share Deal stellen die zwei verschiedenen rechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten zum Kauf eines Unternehmens dar.

Bei einem Asset Deal werden die Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, zB. Maschinen, Gebäude, Inventar, oder Rechte einzeln (sog. Singularsukzession) erworben und übertragen. Es werden folglich die Vermögensgegenstände eines Unternehmens gekauft, jedoch nicht das Unternehmen an sich.

Bei einem Share Deal erfolgt der Unternehmenskauf durch den Erwerb von Geschäftsanteilen an einem Unternehmensträger. Hier wird somit das Unternehmen als Gesamtes erworben.

Ob ein Kauf im Wege eines Asset Deals oder Share Deal erfolgen sollte, ist anhand der Auswertung der Due Diligence unter Berücksichtigung der individuellen Ziele der Vertragsparteien zu bewerten. Beide Kaufformen bringen unterschiedliche rechtliche Konsequenzen mit sich, die im Einzelnen zu bedenken sind. Die Wahl der Struktur als Erwerb der Geschäftsanteile oder der einzelnen Wirtschaftsgüter ist gut zu durchdenken (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 6; Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 61).

3.2.1 Asset Deal

Diese Form des Kaufs eines Unternehmens im Wege des Asset Deals hat verschiedene Vor- und Nachteile zu bieten. Der Asset Deal macht es möglich nur einen oder mehrere Teilbetriebe eines Unternehmens zu erwerben, da bis ins Detail festgelegt werden muss, wie sich der Kaufgegenstand im Einzelnen definiert. Für den Käufer bietet diese Kaufform Vorteile im Hinblick auf die Haftung. Die notwendige Bestimmtheit des Kaufgegenstands bietet den Vorteil, dass das Risiko versteckter Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die übernommen werden, auf ein Minimum gesenkt wird. (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 7 ff.; Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 67 f.; Seibt, Mergers & Acquisitions, D I).

Im Rahmen eines Asset Deals bei einem Unternehmenskauf wird all das übertragen, was in der Gesamtheit das Unternehmen ausmacht. Maßgeblich ist, aus was sich ein Unternehmen in seiner gesamten Einheit zusammensetzt. Dies richtet sich nach dem Unternehmensbegriff.

Ein Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtliche Einheit aus

  • Sachen,
  • Rechten,
  • tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen,
  • unternehmerischen Handlungen,
  • materiellen und immateriellen Rechtsgütern und
  • Geschäftswerten

unter der eine erwerbswirtschaftliche Betätigung abläuft.

Damit das Unternehmen in seiner Gesamtheit übertragen werden kann, hat der Kaufgegenstand im Rahmen des Asset Deals sämtliche dieser Bestandteile zu umfassen, die dann im Einzelnen vom Verkäufer auf den Käufer zu übertragen sind. Die Formulierung, dass „alle Vermögenswerte, die zum Betrieb gehören“ übertragen werden sollen, ist nicht bestimmt genug, um dem Erfordernis einer einzelnen Auflistung gerecht zu werden.

Werden etwa Teile der Betriebsausstattung versehentlich oder absichtlich im Kaufvertrag nicht aufgeführt, werden diese auch nicht zum Kaufgegenstand.

Die Übertragung der Kaufvertragsgegenstände richtet sich nach Regeln des zu übertragenden Gegenstandes:

  • Grundstücke werden durch Einigung und Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch übertragen.
  • Bewegliche Sachen, die im Eigentum und im Besitz des verkauften Unternehmens sind, werden durch Übergabe übertragen
  • Bewegliche Sachen, die im Eigentum aber nicht im unmittelbaren Besitz des verkauften Unternehmens sind, werden durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den unmittelbaren Besitzer übertragen.
  • Forderungen und Rechte werden durch Einigung und Abtretung an den Käufer übertragen.

Festzuhalten ist damit: Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags ist das Unternehmen als Gesamtheit von Sachen und Rechten.

Bei der Übertragung des Unternehmens im Rahmen des Asset Deals gilt das Prinzip der Einzelrechtsnachfolge. Nach dem Prinzip der Einzelrechtsnachfolge werden sämtliche Sachen und Rechte jeweils einzeln und nach dem ihm zugrundeliegenden Recht übertragen. Das bedeutet, dass beispielsweise jeder Vertrag und jeder Vermögensgegenstand einer individuellen Übertragung vom Verkäufer auf den Käufer bedarf. Die Übertragung der Unternehmensbestandteile im Einzelnen läuft auf unterschiedlichen Wegen ab. Je nach der Art des zu übertragenden Unternehmensbestandteils sind dabei unterschiedliche rechtliche Vorschriften zu beachten.

Es gilt zunächst den sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatz zu beachten. Danach besteht ein Recht nur an einer einzelnen Sache und nicht an einer Gesamtheit. Das ist der Grund, warum nicht ein allgemeines Recht am Unternehmen als Gesamtheit von Sachen und Rechten übertragen werden kann, sondern die Einzelübertragung der jeweiligen Bestandteile notwendig ist. Bei der Übertragung der einzelnen Bestandteile ist zudem dem Bestimmtheitsgrundsatz Aufmerksamkeit zu schenken. Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass bei der Definition des Kaufgegenstands dessen einzelne Bestandteile exakt zu beschreiben sind, dass der Einzelne zu verkaufende Gegenstand konkret und eindeutig identifiziert werden kann. Es können nur individualisierte Sachen oder Rechte übertragen werden. Der Erwerb jeder einzelnen Sache oder jedes Rechts ist an deren Bestimmtheit geknüpft. Nicht ausreichend ist insofern, wenn nur die Gesamtheit aus mehreren Sachen erfasst wurde. Üblicherweise findet sich im Anhang zum Vertrag eine Inventarliste, um die verkauften Wirtschaftsgüter im Einzelnen zu bestimmten und zu benennen.

Um zu gewährleisten, dass trotz nicht ausreichender Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes die Übertragung aller gewollten Vermögensgegenstände erfolgt, bietet sich die Vereinbarung sog. Auffangklauseln an. Wollen die Parteien alle Vermögensgegenstände des Veräußerers zum Kaufgegenstand machen, können sie eine vertragliche Regelung über das Vorgehen im Fall von ungewollt nicht erfassten Vermögensgegenständen treffen. Eine solche Regelung enthält üblicherweise die Verpflichtung des Veräußerers, die ausgebliebenen Vermögensgegenstände noch nachträglich zu übereignen. (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 10 f.; Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 62 f.)

Beispiel

Soll B die A-GmbH im Wege des Asset Deals auf A übertragen, genügen sie dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn sie im sogenannten Vollzugsvertrag den Regelungspunkt „Einbeziehung in den Kaufvertrag“ anlegen und darunter sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse auflisten. Im Anschluss kann sicherheitshalber der Regelungspunkt zur „Auffangklausel“ folgen, für den Fall, das in der vorherigen Auflistung einzelne Rechte vergessen worden sind.

Dementsprechend sind der Definition des Kaufgegenstands und der Übertragung der Kaufgegenstände besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da letztlich nur das, was ausdrücklich mitverkauft und übertragen wird, auch Teil des Unternehmenskaufs wird (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 8; Saenger, Gesellschaftsrecht, § 36 Rn. 1075).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


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Stand: Mai 2026



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