Logo FASP Group

Unternehmenskauf – Teil 02 – Der Begriff "Unternehmenskauf"

2.2 Die Begrifflichkeit „Unternehmenskauf“

Im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen wird oft die Bezeichnung M&A verwendet. M&A bedeutet Mergers & Akquisition, was im Deutschen (Unternehmens-)Fusionen und (Unternehmens-)Übernahmen bedeutet. Dieser Begriff fasst alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen und -fusionen zusammen. Es handelt sich bei einem Unternehmenskauf fachsprachlich um eine Mergers & Akquisition (M & A) – Transaktion.

Um einen Unternehmenskauf zu verstehen, ist der Begriff „Unternehmen“ zu erläutern. Das deutsche Recht stellt keine einheitliche Definition für den Unternehmensbegriff bereit. Als erster Anhaltspunkt ist festzustellen, dass ein Unternehmen nicht nur aus dem in ihm gebundenen Vermögen besteht. Das Unternehmen ist darüber hinaus von seinen Außen- und Innenbeziehungen geprägt, das heißt der Einbindung in den Markt und den innerbetrieblichen Beziehungen.

Mit dem Unternehmensbegriff wird die wirtschaftliche und rechtliche Einheit aus den aufgegliederten Bestandteilen, unter der die erwerbswirtschaftliche Betätigung abläuft, zusammengefasst.

Ein Unternehmen stellt eine Gesamtheit von

    • Sachen,
    • Rechten,
    • tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen,
    • unternehmerischen Handlungen,
    • materiellen und immateriellen Rechtsgütern und
    • Geschäftswerten

innerhalb einer einheitlichen Organisation dar. Ein Unternehmen stellt somit eine wirtschaftliche und rechtliche Organisationseinheit dar, unter der die wirtschaftliche Tätigkeit abläuft.

Während es an einer einheitlichen Definition des Unternehmensbegriffs in den Gesetzestexten, der Rechtsprechung und der Literatur fehlt, wird das Unternehmen unstreitig als Gegenstand des Rechtsverkehrs anerkannt. Ein Unternehmen ist als solches kauf- und verkaufsfähig. Verständnishalber ist es wichtig, sich vor Augen zu führen, dass nicht das Unternehmen als solches rechtsfähig ist. Das Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des Unternehmens ist der Unternehmensträger. Dies kann etwa ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft sein. Bei einem Einzelkaufmann handelt es sich um eine natürliche Person. Eine Gesellschaft ist als juristische Person ebenso ein eigenständiges Rechtssubjekt und damit ein möglicher Unternehmensträger. Für den Unternehmenskauf ist das insofern wichtig, als dass das Unternehmen nur als solches auf bestimmten Wegen übertragen werden kann. Der Kauf eines Unternehmens ist als Übertragung des Unternehmensträgers (Share Deal) oder als Übertragung einzelner oder aller Vermögensgegenstände (Asset Deal) möglich.

Beispiel

Unternehmer A möchte seine A-GmbH verkaufen. B möchte diese erwerben.

  • Einigen sich A und B auf einen Share-Deal, so erwirbt B gegen Zahlung des Kaufpreises alle Unternehmensanteile an der GmbH des A. B hat damit die A-GmbH selbst erworben.
  • Einigen sich A und B auf einen Asset-Deal läuft der Kauf folgendermaßen ab: B erwirbt die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter (Maschinen, Immobilien, Patente, Marken, Lagerbestände, Büroaustattungen usw.) von A. Der Preis richtet sich nach deren jeweiligen Verkehrswert. Daneben wird der Preis von dem Firmenwert, der beispielsweise den bestehenden Kundenstamm umfasst, bestimmt. Um die erworbenen Güter als GmbH weiterzuführen, gründet B die B-GmbH. A hingegen bleibt nach dem Erwerb des B noch die A-GmbH als leere Hülle.

Rechtlich ist der Unternehmenskauf aufgrund der Fülle an Transaktionen weder als reiner Rechts- noch als reiner Sachkauf einzuordnen. Der Kauf erfolgt nach den Regeln der §§ 433 ff. BGB, das bedeutet durch Verschaffung des Eigentums und des Besitzes beziehungsweise durch Übertragung der Inhaberschaft durch den Verkäufer an den Käufer gegen Kaufpreiszahlung. Daneben sind Vorschriften aus unterschiedlichen Rechtsbereichen, insbesondere des Gesellschaftsrechts, zu beachten.

Der dem Unternehmenskauf zugrundeliegende Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, das heißt er enthält gegenseitige Verpflichtungen zwischen Käufer und Verkäufer über das Zielunternehmen als Kaufgegenstand. Er ist als komplexes Vertragswerk ausgestaltet. Diese umfassenden vertraglichen Regelungen lassen jeden Unternehmenskauf als Einzelfall erscheinen. Das verdeutlicht die Komplexität des Vorgangs, der für den Abschluss eines Unternehmenskaufs notwendig ist (vgl. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, § 1, Rn. 12 ff.; Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapital 21 Rn. 3 ff.; Knott/Mühlke, Der Unternehmenskauf, § 1, Rn. 3; Rotthege/Wassermann, Unternehmenskauf, 1. Teil, Rn. 10).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


Kontakt:


Stand: Mai 2026



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSonstiges
RechtsinfosGesellschaftsrecht