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Erbrecht für Unternehmer - Teil 28 - Nachfolge in geerbten Unternehmen

8. Nachfolge in geerbten Unternehmen

Hinterlässt der Erblasser ein Unternehmen, oder Anteile daran, ist zunächst entscheidend, um was für ein Unternehmen es sich handelt um die verschiedenen Möglichkeiten der Erben festzustellen.

9. Erbfälle mit Auslandsbezug

Der Auslandsbezug eines Erbfalls kann unterschiedliche Ursachen haben:

  • die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Erblassers sowie
  • die Belegenheit des Vermögens.

Besteht ein Auslandsbezug stehen unterschiedliche erbrechtliche Fragen, sowohl bei der vorbeugenden Gestaltung der Erbfolge, als auch nach Eintritt des Erbfalls im Raum. Fremde Erbrechtsordnungen können ganz unterschiedliche Regelungen enthalten und damit zu gravierenden Unterschieden im Hinblick auf die Rechtsfolgen führen.

Welches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt sich in der Regel nicht nach dem Willen des Erblassers. Um zu ermitteln, welche Rechtsordnung Anwendung findet, gilt grundsätzlich das Recht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hat, Art. 25 EGBGB. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, weshalb insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ein besonderer Klärungsbedarf besteht, dem rechtzeitig nachgekommen werden sollte, um die Wünsche in Hinblick auf den Erbfall zu berücksichtigen.1


[1] Brox, § 47 Rn. 818 ff.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.


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Stand: Mai 2026



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