Erbrecht für Unternehmer - Teil 24 - AG
6.3.2. AG
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und haftet gegenüber ihren Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen, § 1 AktG.
Aktionär wird man durch
- den Erwerb von Aktien - bei der Gründung oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung -
- abgeleiteten Erwerb der Mitgliedschaft im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Übertragung oder
- Gesamtrechtsnachfolge.1
Es gibt Inhaber- und Namensaktien. Bei einer Inhaberaktie ist der Besitzen anonym. Bei der Namensaktie hingegen ist der Aktionär bekannt.
6.3.2.1. Grundsatz der Vererblichkeit von Aktien
Aktien sind vererblich und fallen in den Nachlass; dies gilt sowohl für Inhaber- als auch für Namensaktien. Grundsätzlich muss der Inhaber einer Namensaktie nach § 62 Abs.2 AktG in das Aktienregister eingetragen werden, damit der Aktionär seine Mitgliedschaftsrechte ausüben kann. Diese Regelung gilt aber nicht für den Erwerb kraft Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur für einen rechtsgeschäftlichen Aktienerwerb. Demnach bedarf der Erbe für die Ausübung seiner Rechte allein des Nachweises seiner Erbenstellung.
Existieren mehrere Erben, treten diese als Erbengemeinschaft in die Position des Erblassers ein. Die Aktien werden gesamthänderisches Vermögen. Es findet keine Sondererbfolge statt. Zu beachten ist, dass eine Teilung der einzelnen Aktien nicht möglich ist, § 8 Abs. 3 AktG.
Beispiel
Erblasser E ist Aktionär von 32 Aktien. Er hinterlässt zwei Kinder.
- Die Aktien werden nicht zwischen den Kindern aufgeteilt. Vielmehr werden die 32 Aktien Teil des gesamthänderischen Vermögens der Erbengemeinschaft die aus den Kindern besteht.
Zur Wahrnehmung der Rechte aus den geerbten Aktien müssen die Miterben einen gemeinschaftlichen Vertreter einsetzen, § 69 Abs. 1 AktG.2 Ein solcher kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person sein.
Beispiel
Erblasser E hinterlässt seinen drei Kindern, den einzigen Erben, Aktien. Die Kinder wollen die Rechte aus den Aktien wahrnehmen.
- Dafür müssen sie einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Die einfache Mehrheit der Erbengemeinschaft genügt für die wirksame Bestellung des Vertreters.
Werden von der Aktiengesellschaft Namensaktien ausgegeben, sollte eine Eintragung in das Aktienregister erfolgen. Die Eintragung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb. Das Aktienregister wird vom Vorstand geführt. Die Eintragung darin ist wichtig um sich gegenüber der Gesellschaft legitimieren zu können. Ohne Eintragung kann z.B. nicht an der Hauptversammlung teilgenommen oder die Dividende ausgeschüttet werden.
6.3.2.2. Klausel zur Einziehung der Aktien
Die Satzung der AG kann die Einziehung der Aktien beim Tod des Aktionärs zum Schutz vor dem Eindringen nicht erwünschter Nachfolger vorsehen, § 237 Abs.1 AktG. Die Satzung sollte eine Abfindung für den oder die Erben vorsehen. Diese Abfindung kann unter dem wahren Wert der Aktie liegen. Bei der Einziehung handelt es sich um eine Maßnahme der Kapitalherabsetzung. Bei einer Kapitalherabsetzung wird das Eigenkapital vermindert. Diese Zwangseinziehung bedarf keines Beschlusses der Hauptversammlung; der Vorstand muss die Aktien einziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Satzung vorsieht.Bei der AG ist nur die Vereinbarung einer Einziehungsklausel möglich. Abtretungsklauseln können hingegen nicht vereinbart werden. Die AG-Satzung darf dem Aktionär nicht die Verpflichtung auferlegen, die Aktien an eine andere Person zu übertragen. Die Vererblichkeit von Aktien kann in der Satzung der AG nicht ausgeschlossen werden.3
6.3.2.3. Steuern
Relevant bei der Vererbung von Aktien ist die Erbschaftssteuer. Der Wert der Aktien wird zum Nachlass gerechnet und dementsprechend unterfallen sie der Erbschaftssteuer.
Zusätzlich zu der Erbschaftssteuer kann unter Umständen eine Abgeltungssteuer anfallen. Diese hängt mit der Übertragung der Wertpapiere auf den Erben zusammen. Die Übertragung der Aktien auf den Namen der Erben nimmt in der Regel die Bank vor, bei der das jeweilige Wertpapierdepot geführt wird. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass bei der Übertragung keine Kosten anfallen. Fallen dies an, kann es sich um die Abgeltungssteuer handeln. Der Erbfall unterliegt nicht der Abgeltungssteuer. Wird der Vorgang aber nicht klar dem Finanzamt vermittelt, kann dieses davon ausgehen, dass die Aktien verkauft werden. Der Gewinn unterfällt dann der Abgeltungssteuer.
[1] Sänger, § 15 Rn. 547.
[2] Michalski, § 30 II 2 Rn. 1173.
[3] Crezelius, § 10 Rn. 380 ff.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
Rechtsanwalt
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Stand: Mai 2026
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