Logo FASP Group

Erbrecht für Unternehmer - Teil 22 - Steuern

6.2.4.Steuern

Werden im Erbfall Anteile an einer Personen(handels)gesellschaft vererbt, hat dies erbschafts- und ertragssteuerrechtliche Auswirkungen.

6.2.4.1.1. Erbschaftssteuer

Aus erbschaftssteuerlicher Sicht ist wichtig, dass der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft und das Testament des Gesellschafters aufeinander abgestimmt sind. Das ist nicht nur für die Ausnutzung des Freibetrages zwingend notwendig. Jedem Kind z.B. steht ein Freibetrag von 400.000 € zu. Hat der Gesellschaftsanteil aber einen höheren Wert, muss das darüber hinausgehende Erbe versteuert werden. Daher kann es unter Umständen Sinn machen, die Gesellschafterstellung auf mehrere Erben zu verteilen, um die Freibeträge optimal auszunutzen.

Soll die Gesellschaft aufgelöst werden, wird der Erbe erbschaftssteuerrechtlich so behandelt, als ob der Anteil auf ihn übergegangen sei. Der Erbe wurde ja Teil der (Liquidations-)Gesellschaft, er hat damit sämtliche Rechte und Ansprüche erhalten, die einer Person als Teil der Gesellschaft zustehen.

Wird die Gesellschaft ohne die Erben fortgesetzt, entsteht in der Regel ein Abfindungsanspruch. Der Wert dieser Abfindung wird für die Berechnung der Erbschaftssteuer zugrunde gelegt.

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erbanfall dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich anzuzeigen, § 30 Abs. ErbStG.

Der Erblasser kann zu seinen Lebzeiten alternativ auch Unternehmensanteile verschenken, um die Freibeträge optimal auszunutzen.

6.2.4.1.2. Ertragssteuer

Die ertragssteuerrechtlichen Folgen sind von der jeweils getroffenen Nachfolgeregelung abhängig. Demnach kann der Erblasser selbst entsprechende Regelungen durch letztwillige Verfügungen treffen, um die Steuerbelastung möglichst gering zu halten. Die Ertragssteuerbelastung kann die der Erbschaftssteuerbelastung übersteigen und sollte deshalb nicht vernachlässigt werden.

Je nachdem welche Art von Klausel vereinbart wurde, ergeben sich ertragssteuerlich unterschiedliche Folgen:

    • Wird die Gesellschaft aufgelöst, kommt es zu einer Veräußerung durch die Gesellschafter, welche als Realisierung der stillen Reserven anzusehen ist. Die Miterben erhalten entsprechend ihrer Erbquote den Veräußerungsgewinn, welcher der Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG und damit einem ermäßigten Steuersatz, unterfällt.
    • Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortgesetzt, die Erben erhalten - sofern geregelt - einen Abfindungsanspruch. Dieser Abfindungsanspruch unterliegt der Erbschaftssteuer, jedoch in der Regel nicht der Einkommenssteuer.
    • Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird der Erbe unmittelbar Gesellschafter und damit einkommenssteuerrechtlich auch Mitunternehmer. Ein Veräußerungsgewinn entsteht dabei aber nicht.
    • Wurde eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart, geht der Anteil nur auf einen bestimmten Erben über. Die Miterben erlangen nur einen schuldrechtlichen Wertausgleichsanspruch gegen den Nachfolger. Dieser unterliegt keiner ertragssteuerrechtlichen Steuerpflicht. Die Erben haben den anteiligen Wert des Gesellschaftsanteils mit der Erbschaftssteuer zu versteuern, nicht jedoch eine etwaige Ausgleichsforderung.
    • Wurde eine Eintrittsklausel vereinbart von der kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt das zur Fortsetzungsklausel gesagte. Macht der Erbe dagegen von der Eintrittsklausel Gebrauch, wird er Gesellschafter. Dies löst keine direkte Einkommenssteuerpflicht aus.

6.3 Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Hat der Erblasser Anteile an einer Kapitalgesellschaft, möchte er diese in der Regel auch an seine Erben weitergeben. Inwiefern das möglich ist, hängt maßgeblich von der Gesellschaftsform ab.

6.3.1. GmbH

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafter bringen ein Stammkapital auf, das als Mindestsumme zu erhalten ist.1

Die Mitgliedschaft des Gesellschafters wird durch den Geschäftsanteil an der Gesellschaft verkörpert. Der Betrag wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die Mitgliedschaft wird entweder durch eine Beteiligung an der Gründung der GmbH oder durch spätere Erlangung eines Geschäftsanteils erworben. Der spätere Erwerb eines Geschäftsanteils kann im Wege der Erbfolge erfolgen.2

6.3.1.1. Grundsatz der Vererblichkeit des GmbH-Anteils

Bei Tod eines Gesellschafters einer GmbH fällt sein Geschäftsanteil in den Nachlass, § 15 Abs.1 GmbHG, § 1922 Abs.1 BGB.

Da die Gesellschafterstellung vererblich ist, geht der Anteil des Erblassers an der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Es gibt keine Sondererbfolge, wie dies bei den Personenhandelsgesellschaften der Fall ist; der Anteil fällt den Miterben zur gesamten Hand an, § 2032 Abs.1 BGB. Die Erbengemeinschaft kann die Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben, § 18 Abs.1 GmbHG.3

Beispiel

Erblasser E ist Gesellschafter der X GmbH. Er hinterlässt drei Kinder.

    • Die Erben werden nicht Gesellschafter entsprechend ihrer Miterbenanteile. Gesellschafter ist die Erbengemeinschaft.

Beispiel

Erblasser E ist Gesellschafter der X GmbH. Er hinterlässt zwei Kinder. Diese Kinder möchten Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft haben.

    • Die Kinder sind Teil einer Erbengemeinschaft. Diese kann ihre Recht nur gemeinschaftlich ausüben. Demnach können sie nur gemeinschaftlich Auskunft verlangen.

Weil die Mitglieder selbst nicht ins Handelsregister eingetragen werden, sondern bei der Anmeldung lediglich eine Gesellschafterliste bei dem Registergericht eingereicht wird,4 muss nach dem Erbfall eine neue Gesellschafterliste mit den Erben zum Handelsregister eingereicht werden, § 40 Abs.1 GmbHG.


[1] Sänger, § 17 Rn. 724.

[2] Sänger, § 17 Rn. 756.

[3] Michalski, § 30 II 1 Rn. 1166.

[4] Sänger, § 17 Rn. 752.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Stand: Dezember 2025



Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtErbschaftssteuer
RechtsinfosSteuerrecht
RechtsinfosSteuerrecht
RechtsinfosErbrecht
RechtsinfosErbrecht
RechtsinfosErbrecht