Die UG - Teil 20 - Auflösung, Liquidation und Beendigung

2.9 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Auflösung, Liquidation und Beendigung der UG vollziehen sich wie bei der GmbH. Wichtig ist hierbei, dass zwischen der Auflösung und Beendigung unterschieden wird. (vgl. Kap.6. Beendigung der GmbH, in Brennecke, Löffler, Das Recht der GmbH, Verlag Mittelstand und Recht, 2015, 978-3-939384-33-5)

Die Auflösung führt noch nicht zum Erlöschen der Gesellschaft, sondern leitet ein Abwicklungsverfahren ein, die sog. Liquidation. Hierbei werden die Gesellschaftsgläubiger befriedigt und das verbleibende Vermögen wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt.

Erst nach einer vollständigen Abwicklung und Löschung aus dem Handelsregister tritt die Beendigung ein und die Gesellschaft erlischt.

Zur Auflösung komm es, wenn ein Auflösungsgrund vorliegt. § 60 I GmbHG, der auch auf die UG anwendbar ist, enthält eine Reihe von Auflösungsgründen:

    • Durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
    • Durch Beschluss der Gesellschafter; dieser Beschluss bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
    • Durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde
    • Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
    • Mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist
    • Mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist
    • Durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Diese gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

2.9.1 Zeitablauf

Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschaft nur auf Zeit bestehen soll. Mit Zeitablauf ist die Gesellschaft dann aufgelöst.

Beispiel:

Die Gesellschafter A und B vereinbaren im Gesellschaftsvertrag, dass ihre Gesellschaft, die Fitness UG, nur für 50 Jahre bestehen soll. A und B haben beide keine Kinder und sehen sich mit 70 nicht in der Lage, ihr Fitnessstudio noch betreiben zu können.

      • Grundsätzlich kommt es nach Ablauf der 50 Jahre zur Auflösung der Gesellschaft.
      • Die Befristung kann durch Änderung des Gesellschaftsvertrags verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben werden. Dies geht aber nur, solange die Frist noch nicht abgelaufen ist.
      • A und B können damit nicht nach 50 Jahren beschließen, dass sie die Frist beseitigen. Was A und B aber machen können ist, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen.

2.9.2 Auflösungsbeschluss

Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag auch eine andere Mehrheit vereinbaren, die erforderlich ist, um die Gesellschaft aufzulösen.

Beispiel:

A und B sind Gesellschafter einer UG. Da eine Mehrheitsbildung bei einem Gesellschafterbeschluss schwierig ist, wenn nur zwei Gesellschafter vorhanden sind, vereinbaren sie im Gesellschaftsvertrag, dass zur Auflösung der Gesellschaft Einstimmigkeit notwendig ist.

  • Die Auflösung muss nicht begründet werden, vielmehr ist sie ohne Angabe von Gründen möglich. Demzufolge müssen Gesellschafter, die beim Beschluss gegen die Auflösung gestimmt haben, aber die Mehrheit für die Auflösung stimmte, die Entscheidung hinnehmen.

2.9.3 Auflösungsurteil

Die Gesellschaft kann auch durch Urteil aufgelöst werden. Möglich ist dies, in dem der Gesellschafter eine Klage erhebt auf Antrag, die Gesellschaft aufzulösen. Klagebefugt sind nur Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % der Anteile halten. Klagegegner ist die Gesellschafter.

Voraussetzung dafür ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muss in den Verhältnissen der Gesellschaft liegen und eine Fortsetzung für zumindest einen Gesellschafter unzumutbar machen. Ein Beispiel nennt § 61 I GmbHG die Nichterreichung des Gesellschaftszwecks.

Beispiel:

Unzulässig ist, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, dass eine Klage zur Aufhebung der Gesellschaft, nicht möglich ist.

      • Die Auflösung durch Urteil sollte den letzten Ausweg darstellen. Zuvor ist danach zu fragen, ob andere Maßnahmen ergriffen werden können. Insbesondere ist hier an einen Austritt bzw. Ausschluss eines Gesellschafters zu denken.
      • Ist der wichtige Grund zu bejahen, dann hat das Gericht ein Urteil zu erlassen, mit dem die UG aufgelöst wird.

2.9.4 Insolvenz der Gesellschaft

Eine Gesellschaft wird aufgelöst, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Dies sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zudem muss der Insolvenzantrag gestellt werden. Ein Insolvenzverfahren findet nur auf Antrag statt, §§ 13, 14 InsO. Antragsberechtigt ist der Geschäftsführer; in Ausnahmefällen auch die Gesellschafter oder ein Gläubiger. Ein Ausnahmefall, der die Gesellschafter zur Antragstellung liegt bei Führungslosigkeit vor, also wenn es an einem Geschäftsführer fehlt.

2.9.5 Amtslöschung

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister von Amts wegen gelöscht und somit aufgelöst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 3 GmbHG) genügt.

Die Auflösung muss zum Handelsregister angemeldet werden. Mit der Auflösung beginnt das Abwicklungsverfahren im Rahmen eines Liquidationsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens .Im Abwicklungsverfahren sind die noch laufenden Geschäfte der Gesellschaft beenden, Verpflichtungen der Gesellschaft soweit erforderlich und möglicherfüllt, ausstehende Forderungen einziehen und das Vermögen – darunter sind beispielsweise LKW, Produktionsmaschinen zu verstehen – zu Geld machen.

Die Gesellschaft ist beendet, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist und die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Damit erlöschen Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt wurden und die Gesellschaft ist vollbeendet.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass noch Vermögen in der Gesellschaft vorhanden ist, kann es ggf. es zur sog. Nachliquidation, bei der das restliche Vermögen dann verwertet wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbH
RechtsinfosGesellschaftsrecht