Die UG - Teil 19 - Haftungsrisiken

2.8.3.2 Haftungsrisiken

Pflicht eines jeden Geschäftsführers ist es, die finanzielle Situation der UG zu überwachen. Er hat die notwendige Sorgfalt anzuwenden, damit er frühzeitig erkennt, wenn die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Krise gelangt. Tut er dies nicht und verkennt fahrlässig oder gar vorsätzlich, dass die UG sich bereits in einer Krise befindet, so gerät er in eine persönliche Haftung. Fehlverhalten und Pflichtverletzungen des Geschäftsführers führen in der Insolvenzreife zu zahlreichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Ansprüchen, die eine persönliche Haftung auslösen können. Insbesondere gehört hierzu die Pflichtverletzung, rechtzeitig Insolvenzantrag (§§ 15 ff InsO) zu stellen sowie die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG).

2.8.3.2.1 Haftung nach § 64 GmbHG wegen Zahlungen nach Insolvenzreife

§ 64 GmbHG regelt zwei Haftungsfälle:

  • Satz 1 sanktioniert die Schmälerung des Gesellschaftsvermögens durch Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der UG oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass die UG bereits insolvent ist. Eine Haftung tritt daher nicht ein, wenn der Geschäftsführer bei den Zahlungen sorgfältig gehandelt hat.
  • Satz 3 sanktioniert Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben. Damit knüpft Satz 3 früher an. Voraussetzung ist aber, dass es sich um Zahlungen an Gesellschafter handelt. Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei sorgfältiger Betrachtung für diesen nicht erkennbar war.

Hintergrund der Haftung ist folgender: Das Insolvenzverfahren dient der Sanierung eines in eine wirtschaftliche Krise geratenen Unternehmens. Dieser Zweck wird in der Praxis aber dadurch unterlaufen, dass Insolvenzanträge zu spät gestellt werden. § 64 S. 1 GmbHG soll dem Ganzen entgegenwirken, indem der Geschäftsführer durch die Androhung der persönlichen Haftung dazu angehalten werden soll, die Insolvenz zu beseitigen oder rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Gem. § 15a I InsO ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen.

Der Begriff "Zahlung" ist in Zusammenhang der Geschäftsführerhaftung weit zu verstehen. Er erfasst nicht nur Geldzahlungen, sondern jeglichen Vermögenstransfer, also auch Warenlieferungen. Ausgenommen von der Haftung sind solche Leistungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Hierbei muss aber die Insolvenzlage mit beachtet werden. Sorgfältigkeit liegt damit nur dann vor, wenn der Geschäftsführer das Geschäft selbst dann getätigt hätte, wenn ihm die Insolvenzlage bewusst und es in seinen Augen notwendig gewesen wäre.

Beispiel:

Geschäftsführer F der Holzbau UG tätigt trotz Insolvenzlage weiterhin Geschäfte, indem er Produkte veräußert und liefert. Daneben begleicht er auch die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben. Ferner kauft er einen neuen Lieferwagen, obwohl zwei Lieferwägen vorhanden sind und diese auch ausreichend sind, um die Produkte zu liefern.

  • Die Lieferung der Produkte könnte eine "Zahlung" iSd § 64 GmbHG, indem das Vermögen der UG geschmälert wird. Eine Zahlung im Sinne des § 64 S. 1 GmbHG liegt aber nicht vor, wenn eine Gegenleistung erfolgt. Eine Zahlung ist dann zu verneinen, wenn ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung in der Insolvenz die Lieferung auch getätigt hätte. Liegt hier ein Auftrag über die Lieferung der Produkte vor, so ist der Geschäftsführer daraus verpflichtet, die Sachen zu liefern. Im Gegenzug dazu erhält er die Bezahlung. Damit dient das Geschäft grundsätzlich der Unternehmensfortführung und begründet bei Gleichwertigkeit der Leistungen keine Haftung des Geschäftsführers.
  • Jedoch handelt es sich bei der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben um gesetzliche Pflichtleistungen, die der Geschäftsführer auch im Falle der Insolvenz zu leisten hat und die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen. Eine Haftung des Geschäftsführers scheidet jedenfalls dann aus, wenn er mit der Zahlung eine gesetzliche Pflicht erfüllt, die bei Nichterfüllung ebenfalls eine Haftung des Geschäftsführers begründen würde.
  • Bezüglich des Lieferwagens wird man annehmen, dass dieses Geschäft nicht mehr der Fortführung des Unternehmens dient. Der neue Lieferwagen ist nicht notwendig, da zwei Lieferwägen im Unternehmen vorhanden sind.

Der Ersatzanspruch, den der Geschäftsführer infolge der Haftung zu leisten hat, ist an die Gesellschaft zu entrichten. In der Regel wird er vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Eine Inanspruchnahme ist aber auch durch einen Liquidator oder die Gesellschafter selbst möglich.

In der Praxis wird der Haftungsanspruch und die Höhe regelmäßig durch einen gerichtlichen Vergleich geregelt.

Der Geschäftsführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er auf die Weisung der Gesellschafter gehandelt hat. Es ist vielmehr seine Pflicht zu erkennen, dass er den Insolvenzantrag stellen muss.

2.8.3.2.2 Haftung aus unerlaubter Handlung

Daneben kommt eine Haftung des Geschäftsführers gem. § 823 und § 826 BGB in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Rechtsgüter Dritter betroffen sind.

Bekanntestes Beispiel ist in diesem Zusammenhang der sog. "Baustoff"-Fall:

"Die Klägerin, eine Baustoffgroßhandlung, nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der zwischenzeitlich aufgelösten Z.-GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Die Z.-GmbH bezog von der Klägerin, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen, Baumaterialien. Der überwiegende Teil der Lieferungen erfolgte für das Bauvorhaben der GAG. Nach den Bauaufträgen zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen der GAG war der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Nach der Behauptung der Klägerin war Entsprechendes auch in den Verträgen der Z.-GmbH mit anderen Bauherren bestimmt. Wegen Vermögenslosigkeit der Z.-GmbH konnte die Klägerin Zahlung aus offenen Rechnungen nicht erlangen. Mit ihrer Klage verlangt sie von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages." (BGHZ 109, 297)

  • Der Geschäftsführer haftet hier nach § 823 I BGB, weil er fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt hat. Dies stellt eine Rechtsgutsverletzung eines Dritten vor. Der Geschäftsführer hatte Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAG und damit vom Abtretungsverbot.
  • Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Geschäftsführer persönlich mitwirkt an dem Geschäft. (BGHZ 109, 297)
  • "Eine solche Gefahrenlage, die von dem Geschäftsführer Maßnahmen der Organisation und Koordination erfordert, besteht, wo wie hier von der GmbH Baumaterial unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zur Ausführung eines Bauvorhabens bestellt wird, für das sich die GmbH gegenüber den Bauherren einem Abtretungsverbot unterworfen hat. Eine solche Interessenkollision wegen der Gefahr einer widerrechtlichen Verletzung des Vorbehaltseigentums im Falle der Verarbeitung der Baustoffe nach § 946 BGB zu vermeiden, ist eine organisatorische Aufgabe, zu der zuallererst der Geschäftsführer berufen ist. In dieser Beziehung nimmt er dem Vorbehaltseigentümer gegenüber, der sein Eigentum der GmbH anvertraut hat, eine Garantenstellung ein, deren Verletzung zu einer deliktischen Eigenhaftung führen kann." (BGHZ 109, 297)
  • Der Geschäftsführer ist im Ergebnis seiner ihm obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, weshalb er in die Haftung gerät.

2.8.2.2.3 Haftung wegen Insolvenzverschleppung gem. §§ 823 II BGB, 15a InsO

Des Weiteren entsteht eine Haftung auch nach §§ 823 II BGB, 15a InsO aufgrund der Tatsache, dass der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat.

Gem. § 15a I 1 InsO sind die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Insolvenzantrag zu stellen.

Bei der UG sind die "Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen" die bzw. der Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so ist jeder einzelne von ihnen befugt und verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.

Sobald die Insolvenzreife vorliegt, hat der Geschäftsführer drei Wochen Zeit, den Insolvenzgrund zu beseitigen. In dieser Zeit kann er notwendige Sanierungsmaßnahmen treffen, um die Gesellschaft aus der Insolvenz wieder herauszuführen. Schafft er dies nicht, so hat er Insolvenzantrag zu stellen. Ist von vornherein klar, dass die Beseitigung des Insolvenzgrundes nicht mehr möglich ist, so hat er sofort Insolvenzantrag zu stellen.

Stellt er den Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig, so haftet er für den entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigern der UG. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadens sind die Gläubiger so zu stellen, wie wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre.

Beispiel:

Die Fitness UG ist unfähig, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, mit anderen Worten, sie ist zahlungsunfähig. Trotzdem unterlässt es der Geschäftsführer D, den Insolvenzantrag zu stellen. Vielmehr schließt D sogar noch weiter Verträge, obwohl er weiß, dass die Erfüllung bereits aussichtlos ist.

  • D hat gegen die ihm obliegende Pflicht, umgehend den Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, verstoßen. Er haftet zum Einen gegenüber den sog. Alt-Gläubigern, also denjenigen, die Verträge vor Insolvenzreife mit der UG geschlossen haben. Hierbei entsteht die Haftung, da D dafür verantwortlich ist, dass die Insolvenzmasse (= das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist) sich nun noch mehr geschmälert hat. Zudem haftet der Geschäftsführer den neuen Gläubigern, das sind diejenigen, mit denen D Verträge geschlossen hat, obwohl die Insolvenzreife der UG bereits bestand, in der Höhe ihrer Forderungen an die UG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


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Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Managing Partnerin der Kanzlei Brennecke & Partner. Monika Dibbelt ist seit Jahren auf Insolvenzrecht spezialisiert und arbeitete mehrere Jahre bei einer renommierten Hamburger Insolvenzverwalterkanzlei. Sie hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses Insolvenzrecht erfolgreich absolviert.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät Geschäftsführer im Vorfeld und während der Abwicklung von Firmeninsolvenzen. Sie begleitet bei der Sanierung und der rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen. Monika Dibbelt vertritt zudem Gesellschafter in allen Fragen ihrer Rechte und Pflichten bei insolvenzrechtlichen Situationen des Unternehmens.

 Ihr besonderes Interesse gilt den speziellen Problemstellungen von Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzanfechtung.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von natürlichen Personen: Das Beratungsspektrum von Monika Dibbelt umfasst hierbei die außergerichtliche Schuldenbereinigung bis hin zur Begleitung und Beratung im eröffneten Insolvenzverfahren, Begleitung beim Thema Selbständigkeit in der Insolvenz und Beratung im Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung sowie  die Vertretung bei Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsanwältin Dibbelt erstellt Liquiditätspläne, Fortführungsprognosen und Insolvenzpläne.

Ein besonderes Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat folgende Beiträge zum Insolvenzrecht veröffentlich:

  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013

Sie hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht mitveröffentlicht, so

  • Der Insolvenzplan für Unternehmer und Verbraucher, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  •  Regelinsolvenz, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 

Weitere Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht von Monika Dibbelt sind in Vorbereitung:

  • Selbständigkeit in der Insolvenz
  • Schutzschirm und Eigenverwaltung
  • Die Liquidation von Kapitalgesellschaften
  • Außergerichtliche Sanierung insolvenzanfechtungsfest gestalten
  • Insolvenzstrafrecht und Bankrottdelikte

Rechtsanwältin Dibbelt ist Mitglied des Norddeutschen Insolvenzforums e.V.

Sie Ist Dozentin u.a. für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  •  Insolvenzrecht und die Chance für Selbständige – Selbständigkeit in der Insolvenz
  •  Insolvenzrechtrechtliche Gefahren für die Berater von kriselnden Unternehmen
  •  Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Insolvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung
  • Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Normen: § 64 GmbHG

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