Die UG - Teil 18 - Haftungsrisiken in der Insolvenz
2.8.3 Haftungsrisiken in der Insolvenz
Bereits in einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft besteht eine besondere - verstärkte - Haftung des Geschäftsführers.
2.8.3.1 Insolvenz der Gesellschaft
Als Insolvenz wird die Unfähigkeit eines Unternehmens bezeichnet, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Unter Insolvenz versteht man die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens. Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen.
Gründe für eine Insolvenz können die vorliegenden sein:
- Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von drei Wochen 90% der Gesamtverbindlichkeiten begleichen kann.
Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schulden voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, diese zu begleichen. - Überschuldung, § 19 InsO: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens kleiner als seine Schulden ist. Vermögen und Schulden sind in diesem Sinne nicht unbedingt mit ihren bilanziellen Werten anzusetzen, sondern mit ihren tatsächlichen Werten. Diese können (etwa im Falle von stillen Reserven) teilweise recht deutlich voneinander abweichen.
Eine Überschuldung liegt nach § 19 II InsO aber nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.
Liegt bei einer UG Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, so ist umgehend Insolvenz anzumelden. Wird der Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, müssen die Verantwortlichen (in der Regel der Geschäftsführer bei der UG) mit bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe rechnen, § 15a InsO. Die Antragsfrist beginnt nach Auffassung des BGH, wenn das objektive Vorliegen eines Insolvenzgrundes für den Geschäftsführer zumindest erkennbar war (BGHZ 143, 184). Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Erkennbarkeit in der Regel dann gegeben, wenn der Geschäftsführer weiß oder wissen muss, dass offene Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können.
Beispiel:
A, B und C betreiben die Fitness UG, ein Fitnessstudio. Im Gesellschaftsvertrag ist C als Geschäftsführer ausgewiesen. Infolge der Jahre kommen immer weniger Mitglieder, sodass die Fitness UG ihre Verbindlichkeiten wie Rechnungen über Wartung der Geräte, Strom etc. nicht mehr begleichen kann.
- Hier liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vor, indem die Fitness UG ihre Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann.
Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit berechtigt das Organ einer UG zur Insolvenzantragstellung, verpflichtet das Organ der UG aber nicht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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